Beschlussvorlage - BV/01/25/215-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Naturwind GmbH (Bauherrenanschrift: Schelfstraße 35, 19055 Schwerin) hat einen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 13 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Alt Krenzlin – „Alt Krenzlin II“ gestellt. Mit Schreiben vom 15.04.2025 (Posteingang 22.04.2025) AZ: STALU WM-54-4783-5712-0-1.6.2V erfolgte die Antragstellung gemäß § 4 i. V. M § 10 BImSchG.

Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gemäß § 10 BImSchG.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gem. §§ 4, 19 Abs. 1 BImSchG ist auch über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu entscheiden. Gemäß § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden.

Die Errichtung und der Betrieb von 4 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Alt Krenzlin ist wie folgt vorgesehen:

 

Anlagenbezeichnung:

13 WKA Typ Vestas V162-7,2, Nabenhöhe 169 m, Rotordurchmesser 162 m, Nennleistung 7,2 MW mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m

Nr. 1.6.2 des Anhangs der 4. BImSchV

Anlagenstandort:

19288 Alt Krenzlin

Gemarkung Alt Krenzlin, Flur 3, Flurstücke 2, 16, 28, 47, ,48, 50, 52, 63, 108, 111, 112

Gemarkung Loosen, Flur 7, Flurstücke 6, 13, 14, 21

Gemarkung Krenzliner Hütte, Flur 2, Flurstück 10

Antragsgegenstand:

Errichtung und Betrieb von 13 WKA mit UVP

 

Das StALU WM bittet die zur Verfügung gestellten Unterlagen zu prüfen und eine Erklärung über die Erteilung bzw. Versagung des gemeindlichen Einvernehmens der Gemeinde bis zum 23. Juni 2025 vorzulegen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das gemeindliche Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33 bis 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden darf (§ 36 Abs. 2 S.1 BauGB) Die Gemeinde darf Ihr Einvernehmen nur verweigern, wenn sie belegt, dass eine oder mehrere Bedingungen der § 31, 33, 34 bzw. 35 BauGB nicht erfüllt werden.

Hinweis auf § 2 EEG (Erneuerbare–Energien-Gesetz), einschließlich seiner Begründung, wonach die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. In der Stellungnahme sollten die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden.

Gemäß Schreiben des StALU WM vom 15.04.2025 war die Gemeinde Alt Krenzlin aufgefordert die Erteilung bzw. Versagung des gemeindlichen Einvernehmens bis zum 23.2025 vorzulegen. In § 36 Abs. 2 S. 2 Bau GB ist festgelegt: „Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.“  Bis zu diesem Zeitpunkt war keine Sitzung der Gemeindevertretung anberaumt. Daher wurde die Entscheidung über die Erteilung bzw. Versagung des gemeindlichen Einvernehmens auf Grund der Dringlichkeit dem Hauptausschuss am 11.06.2025 vorgelegt.

Laut § 35 Abs. 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern entscheidet der Hauptausschuss in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der nachträglichen Billigung durch die Gemeindevertretung.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Folgende Entscheidung des Hauptausschusses vom 11.06.2025 wird nachträglich gebilligt:

 

Auf der Grundlage des § 36 in Verbindung mit den §§ 31, 33 bis 35 wird zum Antrag mit dem Aktenzeichen AZ: STALU WM-54-4783-5712-0-1.6.2V auf Errichtung und Betrieb von 13 Windkraftanlagen (WLA) am Standort Alt Krenzlin – „Alt Krenzlin II“ das gemeindliche Einvernehmen versagt.

 

Begründung:

Das Vorhaben ist nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Demnach sind im Außenbereich Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 35 Abs. 3 liegt eine Beeinträchtigung öffentliche Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben u.a.

 

  1. Schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird (Satz 3)
  2. Unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert (Satz 4)
  3. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet (Satz 5)

 

Ergänzend dazu:

 

  1. Sonstiges

 

(siehe Anlage Beschluss-Nr.: HA 01-02-25 vom 11.06.2025)

 

Die Dringlichkeit der Entscheidung wird anerkannt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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