Beschlussvorlage - BV/01/25/196
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zum Bebauungsplan Nr. 2 für das Gebiet "Nördlich der Hagenower Straße" der Gemeinde Picher
hier: Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V. §2 Abs. 2 BauGB und Information über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Edita Penndorf
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Alt Krenzlin
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Entscheidung
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18.02.2025
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Sachverhalt
Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dabei können sich die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
Von der Gemeinde ist sachgerecht zu prüfen und abzuwägen, ob durch die Ausübung der Planungshoheit der Nachbargemeinde unzumutbare Eingriffe in die eigene Planungshoheit zu erwarten sind bzw. ob unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art für die eigene Gemeinde zu erwarten sind.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Picher hat am 06.11.2024 den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 2 „Nördlich der Hagenower Straße“ mit den örtlichen Bauvorschriften sowie den dazugehörigen Entwurf der Begründung inklusive Umweltbericht gebilligt und für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB bestimmt. Mit der Satzung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO geschaffen werden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 0,35 ha bestehend aus den Flurstücken 76/4 und Teilflächen aus den Flurstücken 76/5 und 77/1, Flur 2, Gemarkung Picher. Die überplanten Grundstücke befinden sich in privatem Besitz. Das Flurstück 76/5 wird größten Teils als Lagerplatz für einen ortsansässigen Erd- und Pflasterbetrieb genutzt. Das Flurstück 76/4 wird von den Eigentümern als Wohngrundstück, das Flurstück 77/1 als private Grünfläche, genutzt. Auf dem Lagerplatz werden Schüttgüter und Baustoffe zwischengelagert. Ein vorhandenes Gebäude wird für die Unterbringung von Baumaschinen- und Geräten genutzt. Da die Fläche im Außenbereich liegt ist die vorhandene Bebauung unzulässig, ebenso die Nutzung als Lagerplatz.
Das Plangebiet liegt unmittelbar an der Hagenower Straße, die das Plangebiet nach Südosten begrenzt. Im Norden und Westen schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Südwesten grenzt das Plangebiet an weitere Wohngrundstücke. Über das Plangebiet verläuft eine Entwässerungsleitung, die an der Grenze zum Flurstück 77/1 in einem offenen Graben mündet.
Ziel der Planung ist die Schaffung von Baurecht nach § 30 BauGB für die überplante Fläche aus den Flurstücken 76/4, 76/5 und 77/1, Flur 2, Gemarkung Picher.
Durch die Nachbargemeinde wurde für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist bis zum 28.02.2025 gesetzt. Sollte bis dahin keine Stellungnahme abgegeben werden, wird davon ausgegangen, dass seitens der Gemeinde keine Anregungen oder Bedenken zur oben genannten Bauleitplanung der Nachbargemeinde bestehen.
Beschlussvorschlag
Von Seiten der Gemeinde Alt Krenzlin werden weder Anregungen noch Bedenken zum Bebauungsplans Nr. 2 „Nördlich der Hagenower Straße“ der Gemeinde Picher geäußert.
oder
Von Seiten der Gemeinde Alt Krenzlin werden folgende Anregungen und Bedenken zum Bebauungsplans Nr. 2 „Nördlich der Hagenower Straße“ der Gemeinde Picher geäußert:
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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2,2 MB
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