Beschlussvorlage - BV/00/24/119

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

 

Auszug aus der Praxishilfe „Anlagenrichtlinie für Geldanalgen einer Gemeinde (Stand 02.07.2024)“ Anlage:

 

Im Zuge der Änderung der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154) sind die Regelungen zu Geldanlagen in § 56 Absatz 2 überarbeitet worden. Im Vergleich zur vorherigen Bestimmung stellen die neuen Sätze 2 und 3 den Vorrang der Sicherheit von Geldanlagen gegenüber der Ertragserzielung stärker heraus. Es ist nunmehr deutlich geregelt, dass Gelder möglichst sicher anzulegen sind und die Geldanlage nach dieser Maßgabe einen höchstmöglichen Ertrag erzielen soll.

 

Des Weiteren ist durch § 56 Absatz 2 Satz 4 KV M-V nunmehr der Erlass einer von der Gemeindevertretung zu beschließenden Anlagerichtlinie verbindlich vorgegeben, in der die Gemeinde die Grundsätze für ihre Geldanlagen zu regeln hat. Dies gilt auch für amtsangehörige Gemeinden. Die Möglichkeit, dass mehrere amtsangehörige Gemeinden gemeinsam dem Amt die Aufgabe, eine Anlagerichtlinie zu erlassen, übertragen (§ 127 Absatz 4 KV M-V), bleibt hiervon unberührt.

 

Mit der Änderung der Gemeindekassenverordnung-Doppik (GemKVO-Doppik) vom 24. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 239) konkretisiert der neu aufgenommene § 19a („Geldanlage, Anlagerichtlinie“) in den Absätzen 2 und 3 die materiell-rechtlichen Grundsätze für eine möglichst sichere Geldanlage und einen höchstmöglichen Ertrag auf der Grundlage einer Definition des Geldanlagebegriffs in Absatz 1 Satz 1. In Absatz 4 sind die Mindestinhalte der zu erlassenden Anlagerichtlinie vorgegeben.

 

Nähere Ausführungen erfolgen in der Sitzung des Amtsausschusses.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Amtsausschuss des Amtes Ludwigslust Land erlässt die Richtlinie über die Grundsätze für Geldanlagen des Amtes Ludwigslust-Land (Anlagenrichtlinie) in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Anlage, Stand 07.11.2024).

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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