Beschlussvorlage - BV/01/24/161

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Kamerad Jan Häußler wurde in der Mitgliederversammlung der Gemeindefeuerwehr am

24.10.2020 zum stellv. Gemeindewehrführer der Gemeindefeuerwehr Alt Krenzlin

gewählt und in der Sitzung der Gemeindevertretung Alt Krenzlin am 08.12.2020 für die Dauer seiner Wahlzeit zum Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlzeit beträgt gemäß Brandschutzgesetz 6 Jahre.

 

Gemäß § 12 Abs. 5 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V (BrSchG) i. V. m. § 11 Abs. 13 der Satzung der Gemeindefeuerwehr Alt Krenzlin kann die gewählte Person die den persönlichen oder fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht mehr gewachsen ist, von der Gemeindevertretung nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.

 

Auf der Sitzung der Gemeindevertretung Alt Krenzlin am 09.04.2024 wurde der Beschluss gefasst, dass ein Verfahren zur Anhörung der Mitgliederversammlung zum Vorgang „Abberufung des stellv. Gemeindewehrführers Kamerad Jan Häußler“ eingeleitet werden soll.

Die Mitgliederversammlung fand am 24.05.2024 statt, hier war auch der Kamerad Jan Häußler zugegen und hat die Möglichkeit zur Anhörung erhalten.

Nach Anhörung der Mitgliederversammlung erfolgt in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung am 04.06.2024 die Beschlussfassung zur Abberufung des stellv. Gemeindewehrführers zum nächstmöglichen Termin. Erst nach Bestätigung der

Abberufung durch die Rechtsaufsichtsbehörde erfolgt die direkte Abberufung.

 

Die Stellungnahme des FD 38 (Brand- und Katastrophenschutz des Landkreises Ludwigslust-Parchim erfolgte mit Schreiben vom 02.07.2024.

Mit Schreiben der Gemeinde Alt Krenzlin vom 11.07.2024 wurde Kamerad Häußler von seiner Funktion als stellv. Gemeindewehrführer abberufen.

Über die Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis entscheidet die Gemeindevertretung. Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre (§ 32 Landesbeamtengesetz M-V v. 17.12.2009).

Der Beschluss über die Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis ist dem Landkreises Ludwigslust mitzuteilen.

 

Eine rückwirkende Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis ist nicht möglich.

 

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Beschlussvorschlag

 

1. Der stellv. Gemeindewehrführer der Gemeindefeuerwehr Alt Krenzlin, Kamerad Jan  Häßler, wohnhaft Schusterstraße 23 in 19303 Dömitz wurde auf der Grundlage               des

 § 12 Abs. 5 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V (BrSchG) i. V. m. § 11

 Abs. 13 der Satzung der Gemeindefeuerwehr Alt Krenzlin mit Schreiben der  Gemeinde Alt Krenzlin vom 11.07.2024 von seiner Funktion als stellv.               Gemeindewehrführer abberufen.

 

2. Die Gemeindevertretung Alt Krenzlin, als die für die Ernennung des Beamten  zuständig Stelle, verfügt die Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis mit Ablauf               des Tages der Beschlussfassung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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