Beschlussvorlage - VO/2015/686

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Rastow als Schulträger der Regionalschule mit Grundschule "Dr. Ernst Alban" ist durch den Fachdienst Bildung, Kultur und Sport des Landkreises Ludwigslust-Parchim mit Schreiben vom 15.01.2015 zum Schulentwickslungsplan für den Zeitraum von 2015 bis 2020 angehört worden. Die Gemeindevertretung Rastow hatte zuvor beschlossen (Beschluss 61-07-14), die Schüler aus dem Ortsteil Fahrbinde künftig in Rastow beschulen zu lassen, statt, wie bisher, in der Regionalschule in Wöbbelin. Diese Entscheidung ist dem Fachdienst des Landkreises am 18.12.2014 mitgeteilt worden.

Am 23.01.2015 hat der Fachdienst des Landkreises sich nochmals schriftlich an die Gemeinde Rastow gewandt, um auf die negativen Folgen des gemeindlichen Beschlusses für den Schuleinzugsbereich in Wöbbelin hinzuweisen.

Der Fachdienst weist in seinem Schreiben abschließend darauf hin, dass, soweit die Gemeinde an ihrer Entscheidung festhält, der Einzugsbereich des Grundschulteils der Regionalen Schule mit Grundschule um die Gemeinde Uelitz verkleinert werde und diese dem Einzugsbereich der Grundschule in Wöbbelin zugeordnet werde.

Der Fachdienst erwartet hierzu eine gemeindliche Stellungnahme bis zum 13.03.2015. Äußert die Gemeinde Rastow sich hierzu nicht, geht der Fachdienst davon aus, dass die Gemeinde als Schulträger dieser Änderung (Gemeinde Uelitz nach Wöbbelin) zustimmt.

 

Diskussionsrunde am 23.02.2015 beim Hauptausschuss 

 

- Herr Scharlaug informierte über den Gesprächstermin mit Herrn Mett (SVZ) am 25.02.2015

- Weitere Vertreter sind K.O. Meyer (Bgm. Gemeinde Uelitz) und der Schulleiter Herr Booß

- Gemeinde Uelitz berät am 24.02.2015 über das Thema

- Ziel des Treffens ist die Erarbeitung eines Artikels über die Verfahrensweise des

  Landkreises Ludwigslust- Parchim zum Schulentwicklungsplan

- Veröffentlichung ist der richtige Weg

- Beschluss Nr. 61-07-14, wonach die Fahrbinder Schüler künftig in Rastow beschult werden

  sollen, bleibt für die Gemeinde bindend

- Landkreis erwartet von der Gemeinde eine Stellungnahme mit Begründung

- Stellungnahme wird im Amt verfasst

- Argumente der Gemeinde:

• § 45 Abs. 4 Nr. 1 SchulG MV             

              "Der Anspruch einer Schülerin oder eines Schülers auf Aufnahme in eine                             bestimmte Schule im Sinne von Absatz 1 besteht nicht, wenn nach dem Ablauf der               Anmeldefrist feststeht, dass die Zahl der Anmeldungen niedriger ist, als für einen               geordneten Schulbetrieb und eine sinnvolle Unterrichtsund Erziehungsarbeit               notwendig, insbesondere dann, wenn durch oder aufgrund dieses Gesetzes

              festgelegte Schülermindestzahlen nicht erreicht werden. Für einen geordneten               Schulbetrieb sind grundsätzlich folgende Schülermindestzahlen für die Bildung von               Eingangsklassen festgelegt:

              für die Grundschule am Einzelstandort 20 Schülerinnen und Schüler. Wenn in               zumutbarer Entfernung vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts diese                Schülermindestzahl nicht erreicht wird und der genehmigte               Schulentwicklungsplan auf dieser Grundlage den weiteren Bestand der Schule               vorsieht, ist eine jahrgangsübergreifende Klassenbildung zulässig. In diesem Fall               müssen an der Grundschule mindestens zwei Lerngruppen mit mindestens 20               Schülerinnen und Schülern gebildet werden können.

                Verweis auf Haushaltssicherungskonzept             

              "Alle Möglichkeiten ausschöpfen...."

                Trennung der Kinder, die sich aus Kindereinrichtungen und dem örtlichen Umfeld                 kennen

              Örtliche Trennung von Geschwistern

              Verlängerung des Schulweges, Fahrradnutzung (Radweg Uelitz-Fahrbinde) entfällt

              Zeitlich höherer Aufwand für Schüler und Eltern, weniger Zeit für Freizeitaktivitäten

                und Familie

                                         

- Herr Booß unterstützt das Vorgehen der Gemeinde

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde hat die Anhörung vom Landkreis zur Kenntnis genommen und nach Abwägung der Bedingungen hält die Gemeinde Rastow weiterhin an dem Beschluss 61-07-14 vom Dezember 2014 fest und verweist auf den § 46 Abs. 2 SchulG MV

"Der Einzugsbereich einer Schule ist grundsätzlich das Gebiet des Schulträgers. ...."

Zum Gebiet gehört der OT Fahrbinde.

 

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Anlagen

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