Beschlussvorlage - VO/2019/409

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 06. Juni 2019 trat die neue Entschädigungsverordnung M-V in Kraft. Die letzte

umfassende Anpassung der Entschädigungshöchstsätze gab es durch die Neufassung der Entschädigungsverordnung im Jahr 2013. Eine weitere spürbare Erhöhung der Höchstsätze für die funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen bei allen kommunalen Ehrenämtern ist zum jetzigen Zeitpunkt geboten, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten und Bürokratieaufwendungen anzupassen sowie verstärkt Anreize zu setzen, dass sich weiterhin viele qualifizierte Personen für ehrenamtliche Tätigkeiten bewerben.

Die Höchstsätze für ehrenamtliche Bürgermeister und Amtsvorsteher wurden u.a. aufgrund eines gestiegenen Zeitaufwandes für die Ausübung des Ehrenamtes und der weiterhin bestehenden Sozialversicherungspflicht zusätzlich angehoben. Die Erhöhung umfasst auch die Entschädigungen der Gemeindevertreter. Statt der Erhöhung des Sitzungsgeldes wird hier ein monatlicher Sockelbetrag eingeführt, der nach Einwohnerzahlen differiert. Gemäß § 4 Abs. 3 ist der Stichtag für die Bestimmung der zu berücksichtigenden Einwohnerzahl der

30. Juni 2019.

Für die Gemeinde Rastow sind nachfolgend aufgeführte Höchstsätze für funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen möglich, welche im Vergleich dargestellt werden.

 

Funktion

 

Höchstsätze

alt

Höchstsätze

neu

bisherige Regelungen in Hauptsatzung

 

Bürgermeister

 

1.000 €

1.500 €

900 €

1. stellv. Bürgermeister

200

300 €

0 €

2. stellv. Bürgermeister

100

150 €

0 €

 

 

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Beschlussvorschlag

Im Zusammenhang mit den Anpassungen der funktionsbezogenen Aufwands-entschädigungen sollten auch die Entschädigungen gemäß Feuerwehrentschädigungs-verordnung (FwEntSchVO M-V) überprüft und angepasst werden.

Für die Gemeinde Rastow sind nachfolgend aufgeführte Höchstsätze für die Funktionsträger der Feuerwehr möglich, welche im Vergleich dargestellt werden. Es wird empfohlen, die Regelung im § 8 Abs. 6 der Hauptsatzung bezüglich der Doppelfunktion zu streichen. Die Streichung würde sich positiv auf die Höhe der Entschädigung des Inhabers von Doppelfunktionen auswirken.

 

Funktion

 

Höchstsätze

lt. FwEntSCHVO M-V

bisherige Regelungen in Hauptsatzung

 

künftige Regelung in Hauptsatzung

neu (Vorschlag)

Gemeindewehrführer

 

170

150

200 €

Stellv. Gemeindewehrführer

 

85 €

37,50

100 €

Ortswehrführer

 

140 €

125

140 €

Stellv. Ortswehrführer

 

70 €

62,50

70 €

 

Für die nachfolgend aufgeführten Funktionen sind die Entschädigungen nicht gesetzlich geregelt. Die Gemeinde entscheidet, ob und und in welcher Höhe funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Wehrführung hat sich dafür ausgesprochen, künftig auch den Florianfeuerwehrwart zu entschädigen.

 

Funktion

 

Regelung lt. Hauptsatzung

alt

 

Regelung lt. Hauptsatzung

neu

Jugendfeuerwehrwart

 

65 €

 

75 €

Gerätewart

 

50 €

60 €

Floriangruppenleieter

 

0 €

75 €

 

Mit der Beschlussfassung der Hauptsatzung ist darauf zu achten, dass diese nur durch „Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung“ beschlossen werden kann (§ 5 KV M-V).

Bei einer Anzahl aller Mitglieder von 13 ist die „Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung“ 7, d.h. nur mit 7 und mehr Ja- Stimmem ist der Beschlussantrag angenommen, unabhängig von der Zahl der anwesenden Gemeindevertreter.

 

Da alle dargestellten Sachverhalte in der Hauptsatzung geregelt sind, muss die Hauptsatzung dahin gehend geändert werden.

 

1. Beschlussantrag:

Die Gemeindevertretung Rastow erlässt die 11. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Rastow vom 31. Dezember 2004 in der Fassung des vorliegenden 1. Entwurfes (Anlage).“

oder

 

2. Beschlussantrag:

Die Gemeindevertretung Rastow erlässt die 11. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Rastow vom 31. Dezember 2004 in der Fassung des vorliegenden 1. Entwurfes (Anlage) mit folgenden Änderungen:

………………………………………………………………………..“

 

 

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Anlagen

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