12.11.2019 - 7 Beratung und Beschlussfassung zum 1. Entwurf de...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Gemeindevertretung Rastow
- Datum:
- Di., 12.11.2019
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste & Finanzen
- Bearbeiter:
- Kirsten Eggert
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Scharlaug berichtete über die Sitzung des Hauptausschusses vom 11.11.19.
Hauptthema war der Haushalt 2019/2020. Es wurde festgestellt, dass wieder kein positiver Haushalt erreicht wird. Es wird ein Minus von ca. 450.000,- € erwartet. Darin sind aber auch Investitionen wie der Neubau der Sporthalle, ein neues Löschfahrzeug für die FF Fahrbinde, die Sanierung des Gerätehauses der FF Fahrbinde (wegen Feuchtigkeit) und anderes
enthalten. Es wird mit einem Förderbescheid für die Sporthalle in den nächsten Monaten gerechnet. Der Druck der Gemeinde über die vielen Jahre muss wohl nun endlich gefruchtet haben. Am 04.12.19 findet ein Termin mit der Ministerin, Frau Martin, vom Kultusministerium statt.
Anschließend trug Herr Scharlaug die vom Hauptausschuss beschlossenen Vorschläge für die Änderung der Hauptsatzung vor. In der darauffolgenden Diskussion gab es unterschiedliche Meinungen zur Zahlung des Sitzungsgeldes, welches zusätzlich zur Aufwandsentschädigung gezahlt werden soll und über die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister, für den der Höchstsatz vorgeschlagen wurde. Dazu wies Herr Scharlaug darauf hin, dass er täglich mindestens 4 Stunden für die Gemeinde tätig ist. Oft ist es mehr. Einige Gemeindevertreter waren der Meinung, dass der Höchstsatz doch angemessen sei; andere meinten, man müsse nicht bis an die Grenze gehen.
Es wurde sich darauf geeinigt, dass die vom Hauptausschuss beschlossenen Entschädigungssätze übernommen werden; nur die Entschädigung für den Bürgermeister wird aus 1.400,- € festgesetzt, nicht 1.500,- €.
Für die Funktionsträger weiterhin soll neben der Aufwandsentschädigung kein Sitzungsgeld gezahlt werden.
Bei den Aufwandsentschädigungen für die Funktionsträger der Feuerwehren soll die Regelung der Zahlung bei Doppelfunktionen bestehen bleiben.
Außerdem soll weiterhin das sogenannte Stiefelgeld an die Kameraden der drei Ortswehren gezahlt werden und in der nächsten Sitzung über eine Erhöhung entschieden werden.
Frau Höfs wollte wissen, warum nur die Aufwandsentschädigungen erhöht wurden, das
Sitzungsgeld aber nicht. Darauf antwortete Herr Pose, dass dieses ja nur für die Teilnahme an den Sitzungen gezahlt wird, die Entschädigungen sind für den Aufwand, den eine Funktion mit sich bringt. Und der Aufwand steigt ständig.
Es kam von einigen der Vorschlag, auf das Sitzungsgeld ganz zu verzichten und es z. B. für die Unterstützung anderer Vereine/KITA usw. zu verwenden. Herr Scharlaug wies darauf hin, dass so etwas in der Hauptsatzung nicht abgebildet werden kann. Darüber muss dann jeder selbst entscheiden.
Herr Scharlaug verlas einen Antrag der Wehrführungen auf Erhöhung der Aufwandsentschädigungen. Man einigte sich darauf, diesen Antrag abzulehnen. Dabei erwähnte er auch, dass die Arbeit des Gemeindewehrführers nicht zufriedenstellend sei.
Beschluss
Beschluss-Nr.: 37-05-19
Die Gemeindevertretung Rastow erlässt die 11. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Gemeinde Rastow vom 31. Dezember 2004 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes
(Anlage) mit folgenden Änderungen:
- § 8 wird wie folgt geändert:
1.Abs. 1: Der Bürgermeister erhält … 1.400,- € ….
2.Abs. 2: Der 1. Stellvertreter … erhält … 200,- € …Der 2. Stellvertreter … erhält …
100,- €
3. Abs. 3: Die …. Ortsteilvertretungen … 150,- € …
4.Abs. 4: Die Mitglieder der Gemeindevertretung und sachkundige Einwohner ….30,- €.
5.Abs. 6: …an den Gemeindewehrführer in Höhe von 150,- €
an dessen Stellvertreter in Höhe von 75,- €
an die Ortswehrführer in Höhe von 125,- €
an deren Stellvertreter in Höhe von 62,50 €
an die Jugendfeuerwehrwarte in Höhe von 75,- €
an die Gerätewarte in Höhe von 50,- €
an die Floriangruppenleiter in Höhe von 50,- €
Dem Stellvertreter wird bei Verhinderung des Funktionsinhabers keine Aufwandsentschädigung in Höhe des regulären Amtsinhabers gezahlt.
Inhaber von Doppelfunktionen erhalten den Entschädigungssatz der einen Funktion sowie die Hälfte des Satzes für die zweite Funktion. Als erste Funktion gilt dasjenige Ehrenamt, für das die höhere Aufwandsentschädigung gewährt wird.
- § 13 wird wie folgt gefasst: Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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