Beschlussvorlage - VO/2019/232
Grunddaten
- Betreff:
-
Ernennung des Bürgermeisters zum Ehrenbeamten sowie Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Leitender Verwaltungsbeamter
- Bearbeiter:
- Gundula Weidhaas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Göhlen
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Entscheidung
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05.11.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Ablauf des 26.05.2019 wurde die Gemeinde Leussow in die Gemeinde Göhlen eingemeindet. Aufgrund des Gebietsänderungsvertrages zwischen der Gemeinde Göhlen und der Gemeinde Leussow vom 18.03.2019 fand am 29.09.2019 die Wahl für die vergößerte Gemeinden Göhlen statt.
Im Ergebnis der Bürgermeisterwahl wurde Herr Helmut Seyer zum Bürgermeister der Gemeinde Göhlen gewählt.
Entsprechend § 28 Abs. 3 sowie § 40 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V sind der Bürgermeister und dessen Stellvertreter zu Ehrenbeamten zu ernennen.
Die Ernennung zum Ehrenbeamten ist im Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern geregelt. Vor Ernennung ist eine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach § 8 LBG M-V vorzunehmen und die Gemeindevertretung als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte des zu ernennenden Beamten hat die Eignung durch Beschluss festzustellen.
Die als Voraussetzung zur Ernennung zum Ehrenbeamten abzugebenden Erklärungen
(s. Punkt 1-4 der Beschlussempfehlung) wurden durch Herrn Seyer bereits mit Einreichung des Wahlvorschlages abgegeben.
Im Anschluss an die Beschlussfassung ist durch die bisherigen stellvertretenden Bürgermeister die Ernennung zum Ehrenbeamten vorzunehmen.
Der älteste anwesende Gemeindevertreter nimmt die Verpflichtung des Bürgermeisters auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten vor.
Die Versammlungsleitung geht sodann auf den Bürgermeister über.
Beschlussvorschlag
Beschlussantrag:
“ Es wird festgestellt: Herr Helmut Seyer
geb. am 28.06.1953
wh.: Zielitzer Weg 2
19288 Göhlen
Bürgermeister der Gemeinde Göhlen (Wahl vom 29.09.2019)
1.ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,
2. bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,
4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen,
bzw. hat bestehende Zweifel an der Eignung durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung ausgeräumt. „
