Beschlussvorlage - /2019/227-2-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 40 Kommunalverfassung M-V wählt die Gemeindevertretung zwei Stellvertreter des Bürgermeisters, die ihn im Falle seiner Verhinderung vertreten.

In der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung am 27.06.2019 gab es nur einen Wahlbewerber. Dieser konnte aber nicht die erforderliche Mehrheit erreichen.

 

Auf Antrag wird geheim gewählt, ansonsten offen mit Handzeichen.

 

 1. Wahlgang 1:gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der Stimmen aller                                                                                     Gemeindevertreter (also mindestens 7 Stimme) erhalten hat

(unabhängig von der Anzahl der anwesenden Gemeindevertreter).

2. Wahlgang 2:gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der Stimmen aller                                                                                     Gemeindevertreter (also mindestens 7 Stimme) erhalten hat.

3. Stichwahl:mit den beiden Bewerbern, die aus dem 2. Wahlgang die meisten                                                                                     Stimmen hatten

4. Bei Stimmengleichheit bei der Stichwahl entscheidet dann das Los, das vom Bürgermeister gezogen wird.

 

Wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und dieser zweimal die Mehrheit nicht erreicht hat, kann in der konstituierenden Sitzung kein Stellvertreter gewählt werden. Die Wahl findet in der nächsten Sitzung statt. Dazu können dann auch neue Bewerber antreten.  

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

 

Wahlvorschläge zur Wahl des 2. stellv. Bürgermeisters 

 

Wahl des 2. Stellv.

Wahlergebnis

Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag

Wahlvorschlag

1. Wahlgang

2. Wahlgang

Stichwahl

Losentscheid

1. Herr / Frau

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:                                    keine

 

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