Beschlussvorlage - VO/2019/227

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Ergebnis der Bürgermeisterwahl am 26. Mai 2019 wurde Herr Egbert Scharlaug zum

Bürgermeister der Gemeinde Rastow gewählt.

 

Entsprechend § 28 Abs. 3 sowie § 40 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V sind der Bürgermeister und dessen Stellvertreter zu Ehrenbeamten zu ernennen.

 

Die Ernennung zum Ehrenbeamten ist im Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern geregelt. Vor Ernennung ist eine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach § 8 LBG M-V vorzunehmen und die Gemeindevertretung als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte des zu ernennenden Beamten hat die Eignung durch Beschluss festzustellen.

 

Die als Voraussetzung zur Ernennung zum Ehrenbeamten abzugebenden Erklärungen

(s. Punkt 1-5 der Beschlussempfehlung) wurden durch Herrn Scharlaug bereits mit Einreichung des Wahlvorschlages abgegeben.

 

Im Anschluss an die Beschlussfassung ist durch die bisherigen stellvertretenden Bürgermeister die Ernennung zum Ehrenbeamten vorzunehmen.

 

Der älteste anwesende Gemeindevertreter nimmt die Verpflichtung des Bürgermeisters auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten vor.

 

Die Versammlungsleitung geht sodann auf den neuen Bürgermeister über.

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussantrag:

 

  Es wird festgestellt: Herr Egbert Scharlaug

                                                             geb. am 03.07.1959

                                                            wh.: Goldenstädter Straße 7

19077 Rastow

Bürgermeister der Gemeinde Rastow (Wahl vom 26.05.2019)

 

          1.ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,

          2.           bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische

                        Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

          3.           ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,

          4.           hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit

                        verstoßen,

          5.           war nicht für das Ministerium für Staatssicherheit bzw. das Amt für nationale                                           Sicherheit der ehem. DDR tätig

 

bzw. hat bestehende Zweifel an der Eignung durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung ausgeräumt. 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:                keine

 

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