Informationsvorlage - IV/04/22/039

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Gemäß § 20 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) hat der Bürgermeister die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss spätestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

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Anlagen

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