Beschlussvorlage - BV/04/22/035

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Die Gemeinde Göhlen hat mit Beschluss vom 05.05.2022 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 2 "Wohngebiet an der Straße der Jugend" gefasst. Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 121 der Flur 4 in der Gemarkung Göhlen.

Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Göhlen stellt den Planungsraum als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die geplante Nutzung für Wohnbebauung lässt sich daraus nicht entwickeln. Insofern soll zur Schaffung einer städtebaulichen Ordnung der Flächennutzungsplan für den in Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zum B-Plan Nr. 2 "Wohngebiet an der Straße der Jugend" geändert werden.

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch das Amt Ludwigslust-Land durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durch das Amt Ludwigslust-Land beteiligt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.  

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

  1. Die Gemeinde Göhlen beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Flurstückes 121 der Flur 4 in der Gemarkung Göhlen. Der Planungsraum ist in der Anlage dargestellt.

Planungsziel ist die Darstellung eines Gebietes für Wohnbebauung.

  1. Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchzuführen.
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...