Beschlussvorlage - BV/04/22/024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Am 30.03.2021 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Göhlen die Satzung der Gemeinde Göhlen über die Gebühren für die Benutzung des örtlichen Friedhofes in Leussow beschlossen, diese wurde mit Schreiben vom 16.04.2021 dem Landrat des Landkreises Ludwigslust- Parchim als Untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

 

Mit Schreiben vom 21.12.2021 teilte die Untere Rechtsaufsichtsbehörde mit, dass die Friedhofsbenutzungssatzung und die Friedhofsgebührensatzung überarbeitet, aufeinander abgestimmt und erneut beschlossen werden sollen.

 

Folgende Hinweise sind ergangen:

 

Die Grabstättenbezeichnungen unter § 3 Nr. 1a) - h) der Gebührensatzung stimmen nicht mit der abschließenden Aufzählung der zu unterscheidenden Grabstätten überein.

 

Gemäß § 3 Nr. 1c) – d) der Gebührensatzung gibt es nur Wahlgrabstätten 3- und 4-fach. In § 14 (1) S. 1 der Benutzungssatzung ist von drei oder mehreren Verstorbenen (Familiengrab) die Rede.

 

In § 3 Nr.1 h) der Gebührensatzung heißt es, „Rasenreihengrabstätte mit Grabplatte“, ohne Aussage, ob es sich auf Urnen- und/oder Sarggrabstätten beziehen soll. In § 12 (3) der Benutzungssatzung ist von „Reihengrabstätten für Särge mit Grabplatte“ die Rede.

 

In § 3 Nr. 1 der Gebührensatzung heißt es, „Grabstättengebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes“. Nach § 12 (3) S. 5 der Benutzungssatzung wird ein Nutzungsrecht für Särge mit Grabplatte hingegen nicht vergeben. Diese Aussagen widersprechen damit den Buchstaben f) – h) des § 3 Nr. 1 der Gebührensatzung.

 

„Laut Auszug der Niederschrift zur Beschlussfassung der Gebührensatzung wurden im Zuge der Sitzung Änderungen beschlossen. Die Gebühren unter § 3 Nr. 3 und 4 der Gebührensatzung wurden gestrichen. Wie werden die Kosten für Entsorgung und Beräumung nun gedeckt? Zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation war ja noch nicht bekannt, dass die Gemeindevertretung diese Gebühren streichen wird. Daher dürfte der Wegfall dieser Gebühren in der Kalkulation ja auch noch keine entsprechende Berücksichtigung gefunden haben.“

Durch die Streichung der Nummern 3 und 4 im § 3 der Gebührensatzung sind die Gebühren der Nummern 5 – 8 des Entwurfes der Gebührensatzung entsprechend „vorgerückt“. Jedoch wurden die durch die Änderungen erforderlich werdenden Anpassungen der in der Gebührensatzung nachfolgenden Paragraphen nicht bedacht (Nr. 2 im § 4 muss entfallen, die Verweise in Nr. 3 – 6 des § 4 sowie die Sätze 1 und 2 des § 5 der Gebührensatzung müssen entsprechend angepasst werden).

 

§ 16 (7) S. 2 der Benutzungssatzung besagt, „Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, kostenpflichtig die Grabstätten beräumen und die baulichen Anlagen entsorgen zu lassen.“ Es wird nicht festgelegt für wen es kostenpflichtig ist und auf welcher Grundlage.

 

Die vorgenannten Bezeichnungen wurden aufeinander abgestimmt, und die geforderten Anpassungen vorgenommen. Hinsichtlich der Kalkulation ist festzustellen, dass die beschlossenen Änderungen keine Auswirkungen hatten. 

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Beschlussvorschlag

1. Beschlussantrag:

 

Die Gemeindevertretung Göhlen erlässt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Göhlen über die Gebühren für die Benutzung des örtlichen Friedhofes in Leussow vom 20.04.2021 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Anlage, Stand 14.01.2022).

 

Oder

 

2. Beschlussantrag:

 

Die Gemeindevertretung Göhlen erlässt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Göhlen über die Gebühren für die Benutzung des örtlichen Friedhofes in Leussow vom 20.04.2021 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Anlage, Stand 14.01.2022) mit folgenden Änderungen:

 

1.…………………………………………………………

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

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