Beschlussvorlage - BV/04/22/023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Gemeinde Göhlen gehört zum Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Elde“ (WBV) in 19288 Ludwigslust, Lindenstraße 30.
 

Aufgaben der WBV sind die Unterhaltung von Gewässern, der Ausbau, naturnaher Rückbau sowie der Bau und der Betrieb von Anlagen in und an Gewässern, die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes des Bodens und der Landschaftspflege.
 

Zur Finanzierung dieser Aufgaben erheben die WBV Beiträge und Umlagen in Form von Geldleistungen von den Verbandsmitgliedern. Diese sind nach der Satzungen der WBV die im Verbandsgebiet bestehenden Gemeinden für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen und die Eigentümer von Grundstücken, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen.
 

Die Gemeinden legen diese Beiträge und Umlagen wiederum denjenigen durch Gebühren nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 - 3 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf, die durch die Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen des WBV bevorteilt sind.
 

In der Verbandsversammlung des WBV „Untere Elde“ am 09.12.2020 wurde durch Satzungsänderung die Erhöhung des Hebesatzes von 6,80 € auf 8,50 € und der Veranlagungsregel für die Siedlungs- und Verkehrsflächen von 100 % auf 300 % festgelegt.
 

Mit Gebührenbescheid des WBV „Untere Elde“ vom 25.03.2021 wurde die Gemeinde Göhlen für 2021 mit einem Beitrag in Höhe von 29.479,63 € veranlagt.
Aufgrund der neuen Beitragssatzung des WBV wird die Gemeinde für 2022 mit einem Betrag in Höhe von 38.843,03 € veranlagt. Das bedeutet um 9.363,48 € höhere Ausgaben.
 

Vor diesem Hintergrund ist eine Neufestsetzung der Umlage-Gebühr durch die Gemeinde Göhlen geboten.
Grundlage für die Festsetzung von Gebührensätzen bildet eine entsprechende Gebührenkalkulation.

 

Entsprechend Urteilen des Oberverwaltungsgerichtes reicht für die Erhebung von öffentlichen Abgaben der Erlass einer Gebührensatzung nicht aus.
Vielmehr ist die Kalkulation und deren Billigung durch die Gemeindevertretung
Voraussetzung für die wirksame Festsetzung des Gebühren- bzw. Beitragssatzes
in der Satzung.


In der Kalkulation nicht berücksichtig wurde die Erhebung einer Verwaltungsgebühr.
Die Erhebung ist lt. §5 (7) Kommunalabgabengesetz M-V zulässig:
Auszug:
(7)  Besondere Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen,
 sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der
 Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie
 durch unbegründete Einwendungen verursacht hat. Zu ersetzen sind
 insbesondere
 1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von
     Informations- und Kommunikationstechnik,
 2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
 3. Zeugen- und Sachverständigenkosten,
 4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen
     zustehenden Reisekostenvergütungen,
 5. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
 6. Zustellungs- und Nachnahmekosten.
Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
 

Die Gemeindevertretung Göhlen sollte sich hierzu positionieren.

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Beschlussvorschlag

 

1. Beschlussantrag

Der vorliegenden Gebührenkalkulationen vom 30.11.2021 zur Ermittlung des Gebührenmaß-stabes zu § 3 der Satzung der Gemeinde Göhlen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Elde“ (Anlage) wird gebilligt.

 

und

 

2. Beschlussantrag

Die Gemeinde Göhlen erlässt die 2. Änderung der Satzung der Gemeinde Göhlen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Elde“ vom  15.12.2020 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Stand 10.01.2022).

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Finanz. Auswirkung

s. Sachverhalt

 

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Anlagen

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