Informationsvorlage - VO/2021/323

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 20 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) hat die Bürgermeisterin die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss spätestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

 

 

 

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Anlagen

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