Beschlussvorlage - VO/2020/786-2

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Entsprechend § 60 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S.777), entscheidet die Gemeindevertretung über die Entlastung der Bürgermeisterin für die Haushaltsdurchführung.

 

Die Entlastung stellt die abschließende Würdigung der Haushaltsführung auf der Grundlage des Jahresabschlusses dar. Mit der Entlastung werden Mängel der einzelnen Finanzvorgänge insoweit geheilt, als sie auf einer unzureichenden Mitwirkung der Gemeindevertretung beruhen. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, sind die Gründe anzugeben!

 

Da der Entlastungsbeschluss der Bürgermeisterin eine ordnungsgemäße Amtsausübung attestiert, besteht für sie die Möglichkeit eines unmittelbaren immateriellen Vor- oder Nachteils im Sinne des § 24 (1) KV M-V. Somit ist die Bürgermeisterin (sowie ihre Stellvertreter soweit sie die Bürgermeisterin in haushaltsrechtlichen Angelegenheiten vertreten haben) von der Beratung und Beschlussfassung auszuschließen!

 

Der Beschluss über die Entlastung ist öffentlich bekanntzugeben. Mit der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in den Jahresabschluss und die Erläuterungen nehmen kann (§ 60 Abs.6 KV M-V).  

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussantrag:

 

" Auf Grund der vorliegenden Unterlagen des Jahresabschlusses zum 31. Dezember               2019 der Gemeinde Lüblow wird der Bürgermeisterin für die Haushaltsdurchführung

            2019 die Entlastung erteilt."

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

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