Beschlussvorlage - VO/2016/734

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In einer Vorabinformation an die jeweiligen Bürgermeister vom 26.08.2016 wurde bereits über folgenden Sachverhalt informiert:

 

Die Gemeinde Alt Krenzlin gibt laut Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 20. Juli 2000 laut § 13 (Steuermarken) keine Steuermarken aus.

Für eventuelle Vorkommnisse (Bsp. Hund entlaufen, Hund nicht angeleint, Gefährdung durch Hund usw.), wäre eine Marke von Vorteil um den Hundehalter schnellstmöglich ausfindig zu machen. Das neue Haushalts-Programm ermöglicht die Suche der Hundehalter über die Hundesteuermarken und weist zusätzliche Angaben wie Name des Hundes; Geschlecht des Hundes, Wurftag, Farbe und Rasse aus. Aufgrund von Urlaubsreisen oder auch Besuchen in anderen Orten ist auch die Nachfrage von Hundehaltern nach Steuermarken gestiegen.

Ist ein Hund mit Steuermarke registriert so können auch über die Suchfunktion "Rasse des Hundes" alle Hunde dieser Rasse im Amtsbereich ausfindig gemacht werden. Vereinzelnde  Hundehalter berichteten bereits von Kontrollen seitens der Ordnungsämter in anderen Städten, welche die Hundesteuermarke als Nachweis sehen wollen. Da vereinzelnde Gemeinden keine Steuermarken ausgeben und auch keiner seinen Steuerbescheid mit in den Urlaub nimmt, gestaltet sich die Ausweisung des Hundes problematisch.

 

In der 12. Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Ludwigslust-Land am 27.10.2016 wurde sich für eine Ausgabe der Hundesteuermarken in allen amtsangehörigen Gemeinden entschieden.

 

Hierzu ist eine Satzungsänderung durch die Gemeindevertretung der jeweiligen Gemeinden zu erlassen.

 

Der Gemeinde Alt Krenzlin entstehen durch die Entscheidung für die Ausgabe von Steuermarken, die zur  3. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer führen, keine zusätzlichen Kosten.

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Beschlussvorschlag

Beschlussantrag:

Die Gemeindevertretung Alt Krenzlin erlässt die 3. Satzung zur Änderung der Satzung               der Gemeinde Alt Krenzlin zur Erhebung einer Hundesteuer vom 20. Juli 2000 in der               Fassung des vorliegenden Entwurfes.

 

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Anlagen

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