Beschlussvorlage - VO/2016/322

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Aufgrund § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) ist die Meldebehörde berechtigt, Auskunft zu bestimmten Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk zu erteilen. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 gilt dies bei Altersjubiläen für den 70., 75., 80., 85., 90.,  95., 100. Geburtstag, ab dem 100. Geburtstag für jeden weiteren Geburtstag.

Bei Ehejubiläen gilt dies für das 50., 60., 65., 70. und 75. Ehejubiläum.

 

Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen,

d.h. die Gemeinde erhält dann keine Information zu einem Jubiläum (§ 50 Abs. 5 BMG).

 

Die Gemeinde Alt Krenzlin hat in ihrer Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens vom 04.10.2010 folgendes festgelegt:

 

12. Alters- und Ehejubiläen

1.              Im Namen der Gemeinde Alt Krenzlin erhalten eine Glückwunschkarte in der Gemeinde

              Alt Krenzlin wohnende

       a)               Ehepaare aus Anlass ihres 50., 60., 65., 70. sowie 75. Hochzeitstages

       b)               Altersjubilare mit Vollendung des 80., 85., 90., und danach jedes weiteren

                            Lebensjahres.

 2.              Bei einem o.g. Anlass wird neben der Glückwunschkarte ein Präsent durch den

              Bürgermeister oder einer von ihm beauftragte Person in folgendem Wert überreicht:

                   a)               Ehejubiläen:           70,00 EURO.

                b)              Geburtstage:           35,00 EURO.

 

 

 

 

Der Punkt 12 Abs. 1 ist dahingehend zu ändern, dass die Gratulationen der Gemeinde zum  95. Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag zu jedem weiteren Geburtstag erfolgen.

 

Eine weitere Änderung ist die Berichtigung der Nummerierung in Punk 5.

Hier wurde versehentlich die Unternummerierung mit 4.1., 4.2. usw. angeführt.

 

Weiterhin wurden Regelungen aufgenommen

-              nach denen durch die Antragsteller einen gewissen Eigenanteil (hier: 10 %) der               förderfähigen Gesamtkosten zu erbringen sind

und

-              dass Aufwendungen für Verpflegung, kommerzielle Maßnahmen und Maßnahmen die               ausschließlich einen internen Charakter (für den Antragsteller) haben und der               Gestaltung geselliger Anlässe dienen nicht förderfähig sind

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Beschlussvorschlag

 

1. Beschlussantrag:

               Die Gemeindevertretung erlässt die 1. Änderung der Richtlinie zur Gewährung von

              Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Alt Krenzlin

              vom 04.10.2010 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Anlage).”

 

oder

 

2. Beschlussantrag:

               Die Gemeindevertretung erlässt die 1. Änderung der Richtlinie zur Gewährung von

              Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Alt Krenzlin

              vom 04.10.2010 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Anlage) mit folgenden               Ergänzungen / Änderungen

             

              1.              .............................................................................

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Anlagen

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