Beschlussvorlage - VO/2014/173
Grunddaten
- Betreff:
-
Ernennung des 1. und 2. Stellvertreter des Bürgermeisters zu Ehrenbeamten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste & Finanzen
- Bearbeiter:
- Gundula Weidhaas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Alt Krenzlin
|
Entscheidung
|
|
|
03.07.2014
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Entsprechend § 28 Abs. 3 sowie § 40 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V sind der Bürgermeister und dessen Stellvertreter zu Ehrenbeamten zu ernennen.
Die Ernennung zum Ehrenbeamten ist im Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern geregelt. Vor Ernennung ist eine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach § 8 LBG M-V vorzunehmen und die Gemeindevertretung als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte des zu ernennenden Beamten hat die Eignung durch Beschluss festzustellen.
Die als Voraussetzung zur Ernennung zum Ehrenbeamten abzugebenden Erklärungen (s. Punkt 1-5 der Beschlussempfehlung) sind vor Beschlussfassung von den Bewerbern einzuholen.
Beschlussvorschlag
1. Beschlussvorschlag:
“ Es wird festgestellt: Herr / Frau ...............................
geb. am .................
wh.: ......................
19288 Alt Krenzlin
1. stellv. Bürgermeister der Gemeinde Alt Krenzlin (Wahl vom 03.07.2014)
1. ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,
2. bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,
4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen,
5. war nicht für das MfS/AfNS tätig
bzw. hat bestehende Zweifel an der Eignung durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung ausgeräumt. ”
2. Beschlussvorschlag:
“ Es wird festgestellt: Herr / Frau ...............................
geb. am .................
wh.: ......................
19288 Alt Krenzlin
2. stellv. Bürgermeister der Gemeinde Alt Krenzlin (Wahl vom 03.07.2014)
1. ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,
2. bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,
4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen,
5. war nicht für das MfS/AfNS tätig
bzw. hat bestehende Zweifel an der Eignung durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung ausgeräumt. ”
