Beschlussvorlage - VO/2014/158

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Ergebnis der Bürgermeisterwahl am 25. Mai 2014 wurde Herr Rainer Schmidt zum Bürgermeister der Gemeinde Alt Krenzlin gewählt.

 

Entsprechend § 28 Abs. 3 sowie § 40 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V sind der Bürgermeister und dessen Stellvertreter zu Ehrenbeamten zu ernennen.

 

Die Ernennung zum Ehrenbeamten ist im Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern geregelt. Vor Ernennung ist eine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach § 8 LBG M-V vorzunehmen und die Gemeindevertretung als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte des zu ernennenden Beamten hat die Eignung durch Beschluss festzustellen.

 

Die als Voraussetzung zur Ernennung zum Ehrenbeamten abzugebenden Erklärungen

(s. Punkt 1-5 der Beschlussempfehlung) wurden durch Herrn Schmidt bereits mit Einreichung des Wahlvorschlages abgegeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

                Es wird festgestellt:               Herr Rainer Schmidt                  

                                                             geb. am 09.08.1960

                                                            wh.: Hauptstraße 12

                                                                      19288 Alt Krenzlin

              Bürgermeister der Gemeinde Alt Krenzlin (Wahl vom 25.05.2014)

 

          1.              ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,

          2.           bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische

                        Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

          3.           ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,

          4.           hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit

                        verstoßen,

          5.           war nicht für das MfS/AfNS tätig

 

              bzw. hat bestehende Zweifel an der Eignung durch Unterzeichnung einer               entsprechenden Erklärung ausgeräumt.            

 

 

 

 

 

 

     

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:                 keine

 

 

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