Informationsvorlage - IV/00/25/135

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Gemäß § 20 in Verbindung mit § 62 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) ist der Amtsausschuss bzw. ein von ihm bestimmter Ausschuss spätestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs sowie über die Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

 

Nach Rücksprache mit der Kämmerei des Amtes Ludwigslust-Land kann die Unterrichtung in verkürzter Form erfolgen, sofern keine wesentlichen Abweichungen vom Haushaltsplan vorliegen. In diesem Fall genügt die Feststellung, dass sich der Haushaltsvollzug sowie die Erreichung der Finanz- und Leistungsziele im Rahmen der Planung bewegen.

 

Aus Sicht der Kämmerei und der Amtsvorsteherin sind zum Stichtag 30.06.2025 keine wesentlichen Abweichungen gegenüber dem Haushaltsplan zu verzeichnen.

Angefallene Abweichungen werden derzeit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ausgeglichen. Gravierende Haushaltsüberschreitungen sind nach derzeitigem Erkenntnisstand bis zum Jahresende nicht zu erwarten.

 

Insgesamt verläuft der Haushaltsvollzug im Rahmen der genehmigten Planansätze. Auch die Erreichung der Finanz- und Leistungsziele ist nach Einschätzung der Kämmerei derzeit als gesichert anzusehen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

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