Informationsvorlage - IV/13/25/302

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Gemäß § 20 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) hat der Bürgermeister die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss einmal jährlich (spätestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres) über den Haushaltsvollzug einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

 

Nach Rücksprache mit der Kämmerei des Amtes Ludwigslust-Land kann sich die Unterrichtung der Gemeindevertretung auf die einfache Formel beschränken, dass der Haushaltsvollzug sowie die Erreichung der Finanz- und Leistungsziele sich im Rahmen der Planung bewegt, wenn gegenüber der Planung keine wesentlichen Abweichungen erkennbar sind.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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