Informationsvorlage - IV/01/25/229

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Gemäß § 20 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) ist die Bürgermeisterin verpflichtet, die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss einmal jährlich – spätestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres – über den Haushaltsvollzug sowie die Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

 

In Abstimmung mit der Kämmerei des Amtes Ludwigslust-Land kann diese Unterrichtung in vereinfachter Form erfolgen, sofern keine wesentlichen Abweichungen gegenüber dem Haushaltsplan festgestellt wurden. In diesem Fall genügt die Feststellung, dass sich der Haushaltsvollzug und die Zielerreichung im Rahmen der Planvorgaben bewegen.

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Finanz. Auswirkung

 

 

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