Beschlussvorlage - BV/01/25/228

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

 

Das Brandschutz – und Hilfeleistungsgesetz M-V sieht im § 12 Abs. 1 vor, dass die Wahl des Gemeinde- und Ortswehrführers und deren Stellvertreter der Zustimmung der Gemeindevertretung bedarf.

 

Die Mitglieder der Gemeindefeuerwehr Alt Krenzlin wählten am 16.05.2025 den  Gemeindewehrführer.

 

Wählbar ist, wer

a)   mindestens vier Jahre aktiv einer freiwilligen Feuerwehr angehört hat,

b)    die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,

c)    die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder sich bei der Annahme der Wahl

       zur Teilnahme verpflichtet,

d)    das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Gewählte das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen vor, endet die Wahlzeit spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen für die Wählbarkeit sind durch die Gemeindevertretung zu prüfen.

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

 

    Es wird festgestellt: Kamerad Lutz Ullmann

                                               geb. am 20.12.1976

                                               wh.: Häuslerreihe 4

                                     19288 Alt Krenzlin

 

 erfüllt die Voraussetzungen der Wählbarkeit gem. § 12 Abs. 2 BrSchG.  

 Damit gilt die Wahl vom 16.05.2025 zum Gemeindewehrführer der  Gemeindefeuerwehr Alt Krenzlin als bestätigt.”

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...