Beschlussvorlage - BV/01/25/205
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zum Bebauungsplan Nr. 5 "Bio-LNG-Anlage Picher" der Gemeinde Picher
hier: Anforderung einer Stellungnahme gemäß § 4 Ans. 1 BauGB, Mitteilung des Umfangs und Detailierungsgrades der Umweltprüfung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Edita Penndorf
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Alt Krenzlin
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Entscheidung
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18.03.2025
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Sachverhalt
Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dabei können sich die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
Von der Gemeinde ist sachgerecht zu prüfen und abzuwägen, ob durch die Ausübung der Planungshoheit der Nachbargemeinde unzumutbare Eingriffe in die eigene Planungshoheit zu erwarten sind bzw. ob unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art für die eigene Gemeinde zu erwarten sind.
Die Gemeinde Picher hat in ihrer Sitzung am 20.12.2023 den Aufstellungsbeschluss für den B-Plan Nr. 5 „Bio-LNG-Anlage Picher“ gefasst und damit das Bauleitplanverfahren eingeleitet.
Für die Tierhaltungsanlage sowie auch für die im Plangebiet liegenden Biogasanlagen gilt der immissionsschutzrechtliche Bestandsschutz.
Aufgrund der baulichen und immissionsrechtlichen Vorprägung des Standortes soll mit dem Bebauungsplan Nr. 5 „Bio-LNG-Anlage Picher“ eine planungsrechtliche Absicherung für den Fortbestand und der standortangemessenen Weiterentwicklung der oben beschriebenen Nutzungen ermöglicht werden. Es soll Investitions- und Planungssicherheit geschaffen werden.
Mit der Überplanung eines vorgeprägten, immissionsträchtigen Standortes werden keine artfremden Nutzungen zugelassen. Weder die Qualität noch die Quantität der Immissionswirkungen wird sich grundlegend verändern. Die gute Erschließung und der große Abstand zu Wohnnutzungen mindern allgemein anerkannte Konflikte, so dass auch mit der Überplanung eine städtebauliche Grundordnung abgesichert wird, die im Sinne des Gesetzgebers eben keine erheblichen oder nachhaltigen Umweltauswirkungen erzeugt.
Zielstellung der Gemeinde Picher ist es, auch weiterhin mit den vorhandenen Anlagen der Erneuerbaren Energien und der Tierhaltungsanlage ein verträgliches Immissionsniveau für das Umfeld des Anlagenstandortes und der in diesem Sinne möglichen Anlagenerweiterungen zu gewährleisten. Im nordwestlichen Teil des Geltungsbereiches soll eine Fläche für potenzielle Erweiterungen für Anlagen der Biogasaufbereitung, -veredelung und -einspeisung sowie Anlagen der Erzeugung von Erneuerbaren Energien vorgesehen werden. Im restlichen Planungsgebiet wird eine Fläche für potenzielle Erweiterungen der Tierhaltungsanlage im Sinne des Tierwohls und deren Nebenanlagen vorgesehen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der Planzeichnung im Maßstab 1:2.500 dargestellt und beläuft sich auf eine Fläche von etwa 18 ha. Die nächstgelegene Wohnnutzung (Außenbereich) befindet sich etwa 50 m westlich des Plangebietes
Durch die Nachbargemeinde wurde für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist bis zum 31.03.2025 gesetzt. Sollte bis dahin keine Stellungnahme abgegeben werden, wird davon ausgegangen, dass seitens der Gemeinde keine Anregungen oder Bedenken zur oben genannten Bauleitplanung der Nachbargemeinde bestehen.
Beschlussvorschlag
Von Seiten der Gemeinde Alt Krenzlin werden weder Anregungen noch Bedenken zum Bebauungsplans Nr. 5 „Bio-LNG-Anlage Picher“ der Gemeinde Picher geäußert.
oder
Von Seiten der Gemeinde Alt Krenzlin werden folgende Anregungen und Bedenken zum Bebauungsplans Nr. 5 „Bio-LNG-Anlage Picher der Gemeinde Picher geäußert:
Anlagen
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1
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