Beschlussvorlage - BV/10/25/180

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Die NaturStromVersorgung Wöbbelin GmbH & Co. KG (Bauherrenanschrift: Am Sportplatz 3 in 19288 Wöbbelin) hat einen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 4 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Wöbbelin (WKA Wöbbelin II) gestellt. Mit Schreiben vom 28.01.2025 (Posteingang 29.01.2025) AZ: StALU WM-54-4736-5712.0.1.6.2V-76156 erfolgte die Antragstellung gemäß § 4 in Verbindung mit § 19 BImSchG.

Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gemäß § 19 BImSchG in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG).

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gem. §§ 4, 19 Abs. 1 BImSchG ist auch über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu entscheiden. Gemäß § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden.

Die Errichtung und der Betrieb von 4 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Wöbbelin ist wie folgt vorgesehen:

 

Antragsteller:

NaturStromVersorgung Wöbbelin GmbH & Co. KG

Anlagenbezeichnung:

4 WKA Typ Nordex N175/6.X, Nabenhöhe 179 m, Rotordurchmesser 175 m, Nennleistung 6,8 MW mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m

Nr. 1.6.2 des Anhangs der 4. BImSchV

Anlagenstandort:

19288 Wöbbelin,

Gemarkung Wöbbelin, Flur 4, Flurstücke 132/3; 123/8; 102/1

Antragsgegenstand:

Errichtung und Betrieb von 4 WKA ohne UVP

 

Das StALU WM bittet die zur Verfügung gestellten Unterlagen zu prüfen und eine Erklärung über die Erteilung bzw. Versagung des gemeindlichen Einvernehmens der Gemeinde bis zum 31.März 2025 vorzulegen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das gemeindliche Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33 bis 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden darf (§ 36 Abs. 2 S.1 BauGB) Die Gemeinde darf Ihr Einvernehmen nur verweigern, wenn sie belegt, dass eine oder mehrere Bedingungen der § 31, 33, 34 bzw. 35 BauGB nicht erfüllt werden.

Hinweis auf § 2 EEG (Erneuerbare–Energien-Gesetz), einschließlich seiner Begründung, wonach die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. In der Stellungnahme sollten die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden.

 

Die Antragsunterlagen können bis zum Sitzungstermin in den Räumen des Amtes Ludwigslust-Land eingesehen werden und liegen den Gemeindevertretern zum Sitzungstermin vor.

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Auf Grundlage des § 36 in Verbindung mit den §§ 31, 33 bis 35 wird zum Antrag mit dem Aktenzeichen: AZ: StALU WM-54-4736-5712.0.1.6.2V-76156 auf Errichtung und Betrieb von 4 Windkraftanlagen am Standort Wöbbelin (WKA Wöbbelin II)

 

󠄃 das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

oder

 

󠄃 das gemeindliche Einvernehmen wird aus nachfolgenden Gründen versagt:

 

  •  

 

  •  

 

  •  

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...