Beschlussvorlage - BV/13/25/286

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

 

Das Brandschutz – und Hilfeleistungsgesetz M-V sieht im § 12 Abs. 1 vor, dass die Wahl des Gemeinde- und Ortswehrführers und deren Stellvertreter der Zustimmung der Gemeindevertretung bedarf.

 

Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren Boldela wählten am 24.01.2025 Kamerad Philipp Meyer zum stellv. Ortswehrführer.

 

Wählbar ist, wer

a)   mindestens vier Jahre aktiv einer freiwilligen Feuerwehr angehört hat,

b)    die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,

c)    die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder sich bei der Annahme der Wahl

       zur Teilnahme verpflichtet,

d)    das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Gewählte das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen vor, endet die Wahlzeit spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen für die Wählbarkeit sind durch die Gemeindevertretung zu prüfen.

 

Da Kamerad Meyer derzeit nicht über die geforderte Mindestausbildung für die Funktion des stellv. Ortswehrführers verfügt, wurde eine Ausnahmegenehmigung zu Abweichung von der geforderten Mindestausbildung beim Landkreis Ludwigslust-Parchim beantragt und mit Schreiben vom 08.11.2024 erteilt (Anlage).

Die Ausnahmegenehmigung wurde auf zwei Jahre befristet.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ernennung zum Ehrenbeamten.

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

 

    Es wird festgestellt:  Kamerad Philipp Meyer

                                              geb. am 23.03.1985

                                              wh.: Waldstraße 2b

                                     19077 Boldela

 

 erfüllt die Voraussetzungen der Wählbarkeit gem. § 12 Abs. 2 BrSchG:

 Für die derzeitige Abweichung von der geforderten Mindestausbildung für die  Funktion des stellv. Ortswehrführers wurde eine Ausnahmegenehmigung mit               Schreiben vom 08.11.2024 durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim FD 38 Brand-               und Katastrophenschutz erteilt (Anlage).

 Die Ausnahmegenehmigung wurde auf zwei Jahre befristet.

 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ernennung zum Ehrenbeamten.

 Damit gilt die Wahl vom 24.01.2025 zum stellv. Ortswehrführer der Freiwilligen  Feuerwehr Boldela als bestätigt.”

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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