Beschlussvorlage - BV/13/25/286
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zur Bestätigung der Wahl des stellv. Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Boldela
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Leitender Verwaltungsbeamter
- Bearbeiter:
- Gundula Weidhaas
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Gemeindevertretung Sülstorf
|
Entscheidung
|
|
|
|
27.02.2025
|
Sachverhalt
Das Brandschutz – und Hilfeleistungsgesetz M-V sieht im § 12 Abs. 1 vor, dass die Wahl des Gemeinde- und Ortswehrführers und deren Stellvertreter der Zustimmung der Gemeindevertretung bedarf.
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren Boldela wählten am 24.01.2025 Kamerad Philipp Meyer zum stellv. Ortswehrführer.
Wählbar ist, wer
a) mindestens vier Jahre aktiv einer freiwilligen Feuerwehr angehört hat,
b) die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
c) die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder sich bei der Annahme der Wahl
zur Teilnahme verpflichtet,
d) das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Gewählte das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen vor, endet die Wahlzeit spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
Die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen für die Wählbarkeit sind durch die Gemeindevertretung zu prüfen.
Da Kamerad Meyer derzeit nicht über die geforderte Mindestausbildung für die Funktion des stellv. Ortswehrführers verfügt, wurde eine Ausnahmegenehmigung zu Abweichung von der geforderten Mindestausbildung beim Landkreis Ludwigslust-Parchim beantragt und mit Schreiben vom 08.11.2024 erteilt (Anlage).
Die Ausnahmegenehmigung wurde auf zwei Jahre befristet.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ernennung zum Ehrenbeamten.
Beschlussvorschlag
“ Es wird festgestellt: Kamerad Philipp Meyer
geb. am 23.03.1985
wh.: Waldstraße 2b
19077 Boldela
erfüllt die Voraussetzungen der Wählbarkeit gem. § 12 Abs. 2 BrSchG:
Für die derzeitige Abweichung von der geforderten Mindestausbildung für die Funktion des stellv. Ortswehrführers wurde eine Ausnahmegenehmigung mit Schreiben vom 08.11.2024 durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim FD 38 Brand- und Katastrophenschutz erteilt (Anlage).
Die Ausnahmegenehmigung wurde auf zwei Jahre befristet.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ernennung zum Ehrenbeamten.
Damit gilt die Wahl vom 24.01.2025 zum stellv. Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Boldela als bestätigt.”
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
372,1 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
399,3 kB
|
