Beschlussvorlage - BV/13/25/280

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Verkehrsproblematik im Bereich der Bushaltestelle „An der Kartoffelhalle“ in Sülte wurde durch die Gemeindevertretung erörtert. Die Durchfahrt im Straßenzug abzweigend von der K 30 (Hasenhäger Straße) bis zur Einmündung in die Uelitzer Straße ist lediglich für Kraftomnisbusse gestattet (Kennzeichnung mit Verkehrszeichen „Durchfahrt verboten“ in Verbindung mit VZ 1024-14 Kraftomnisbus frei)

 

Trotz der Verbotsregelung für die motorisierten Fahrzeuge (außer Kraftomnisbus) wurde festgestellt, dass die vorhandene „Busschleife“ vermehrt von Verkehrsteilnehmern mit zu hoher Geschwindigkeit als Abkürzung genutzt wird und beim Abbiegen in die Uelitzer Straße die Verkehrsteilnehmer teilweise die Gegenfahrbahn kreuzen. Nach Erörterung des Gesamtsachverhaltes wurde angeregt, dass Unfallrisiko in diesem Bereich durch die Errichtung von Fahrbahnschwellern zu minimieren. 

 

Nach § 32 StVO ist es grundsätzlich verboten, Gegenstände, Hindernisse u. a. auf die Straße zu bringen. Lediglich in Tempo 30-Zonen (VZ 274.1) und in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325) ist dies unter besonderen Voraussetzungen möglich. Zu den Voraussetzungen zählen unter anderem, dass von Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung keine Gefahr ausgehen darf. Vorrangig dem Leitsatz aus dem Urteil des OLG Köln, AZ 7 V 10/91, sind Bodenschwellen so zu gestalten, dass sie auf dem betroffenen Straßenabschnitt mit der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahrlos passiert werden können. Weiter heißt es gemäß Punkt XI, 3a der VwV-StVO zu § 45 StVO: „Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf von Ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen.“.

 

Sofern die Errichtung von Fahrbahnschwellern seitens der Gemeinde Sülstorf avisiert wird, ist zu beachten, dass der Straßenbaulastträger (hier die Gemeinde Sülstorf) allein haftbar ist, was Schäden aus der Benutzung der Straße respektive den Schwellern betrifft.

 

Des Weiteren ist eine Ausleuchtung (z. B. über eine Straßenlaterne) der Schweller bei Dunkelheit erforderlich, da diese frühzeitig erkennbar sein müssen. Die bereits vorhandene Straßenlaterne an der Bushaltestelle ist nach Auffassung der unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim für diesen Zweck unzureichend.

 

Sollte sich die Gemeinde für die Errichtung derartiger Schweller entscheiden, ist eine Beschilderung mit einem Gefahrzeichen 112 (unebene Fahrbahn) als Hinweis nicht zulässig.

In Bezug auf die Maßgaben für Einbauten, dass diese so zu planen und zu gestalten sind, dass für alle zugelassenen Fahrzeugarten (Busse) die Möglichkeit, den betreffenden Straßenabschnitt mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu befahren, erhalten bleiben muss, ist eine Ausschilderung mit Gefahrenzeichen unzulässig. Ist das nicht der Fall, verstoßen entsprechende Straßenmöblierungen gegen § 32 StVO und sind demnach zu unterlassen.

 

Es besteht kein Anspruch auf ein Verkehrszeichen für eine "Gefahr", die durch den Straßenbaulastträger selbst veranlasst wird.

 

Sofern eine Umsetzung der Maßnahme angestrebt wird, ist vorab konkret die Art, Größe sowie die Stelle für die Befestigung der Schweller festzulegen, da auf dieser Grundlage entsprechende Angebote eingeholt werden. Des Weiteren ist das im Landkreis Ludwigslust-Parchim für den Bereich der Gemeinde Sülstorf tätige Busfahrunternehmen in die Planungen mit einzubeziehen.

 

Die Mittel zur Umsetzung der Gesamtmaßnahme sind nicht im Haushaltsplan 2025 berücksichtigt, da der Gesamtsachverhalt zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanes nicht bekannt war.

 

Die Gemeindevertretung möge sich zum vorliegenden Sachverhalt positionieren.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeinde Sülstorf befürwortet die Umsetzung der verkehrsberuhigenden Maßnahmen durch Errichtung von Fahrbahnschwellern im Bereich der Bushaltestelle Sülte (Einmündung abzweigend von der K 30 – Hasenhäger Straße in die Uelitzer Straße).

 

Die finanziellen Mittel zur Umsetzung der Gesamtmaßnahme (Errichtung Fahrbahnschweller sowie Errichtung einer zusätzlichen Straßenleuchte) werden im Haushaltsplan 2026 berücksichtigt.

 

Das Fachamt Bau wird beauftragt die Gesamtmaßnahme nach Bestätigung des Haushaltsplanes 2026 umzusetzen. .

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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