Beschlussvorlage - BV/13/24/265-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zur Ernennung des Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Sülstorf sowie dessen Stellvertreter zu Ehrembeamten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Leitender Verwaltungsbeamter
- Bearbeiter:
- Gundula Weidhaas
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Sülstorf
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Entscheidung
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06.12.2024
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Sachverhalt
Durch die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Sülstorf wurde am 08.11.2024 der Gemeindewehrführer sowie dessen Stellvertreter gewählt.
Entsprechend § 12 (1) des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V vom 21.12.2015 sind der Gemeindewehrführer sowie dessen Stellvertreter zu Ehrenbeamten zu ernennen. Die Ernennung zum Ehrenbeamten ist im Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern sowie im Beamtenstatusgesetz geregelt. Vor Ernennung ist eine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach § 7 Beamtenstatusgesetz vorzunehmen und die Gemeindevertretung als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des zu ernennenden Beamten hat die Eignung durch Beschluss festzustellen.
Beschlussvorschlag
1. Beschlussantrag
“ Es wird festgestellt: Kamerad Ingo Thiel
geb. am 31.07.1980
wh.: Bahnhofstraße 47
19077 Sülstorf
1. ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,
2. bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,
4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen,
bzw. hat bestehende Zweifel durch Unterzeichnung einer entsprechenden
Erklärung ausgeräumt. „
und
2. Beschlussantrag
“ Es wird festgestellt: Kamerad Sven Krüger
geb. am 19.01.1973
wh.: Dorfstraße 2
19077 Boldela
1. ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,
2. bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,
4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen,
bzw. hat bestehende Zweifel durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung ausgeräumt. „
