Beschlussvorlage - BV/13/24/265-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Durch die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Sülstorf wurde am 08.11.2024 der Gemeindewehrführer sowie dessen Stellvertreter gewählt.

Entsprechend § 12 (1) des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V vom 21.12.2015 sind der Gemeindewehrführer sowie dessen Stellvertreter zu Ehrenbeamten zu ernennen. Die Ernennung zum Ehrenbeamten ist im Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern sowie im Beamtenstatusgesetz geregelt. Vor Ernennung ist eine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach § 7 Beamtenstatusgesetz vorzunehmen und die Gemeindevertretung als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des zu ernennenden Beamten hat die Eignung durch Beschluss festzustellen.

 

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Beschlussvorschlag

 

1. Beschlussantrag

 

   Es wird festgestellt:  Kamerad Ingo Thiel

                                              geb. am 31.07.1980

                                               wh.: Bahnhofstraße 47

                                     19077 Sülstorf

 1. ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,

            2. bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische

     Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

  3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,

  4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit

                verstoßen,

 bzw. hat bestehende Zweifel durch Unterzeichnung einer entsprechenden

  Erklärung ausgeräumt.     

und

 

2. Beschlussantrag

 

 Es wird festgestellt:   Kamerad Sven Krüger

                                               geb. am 19.01.1973

                                               wh.: Dorfstraße 2

                                     19077 Boldela

 1. ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,

            2. bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische

     Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

  3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,

 4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit

                verstoßen,

  bzw. hat bestehende Zweifel durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung  ausgeräumt.          

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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