Beschlussvorlage - BV/13/24/264
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zur Umsetzung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste & Finanzen
- Bearbeiter:
- Kirsten Eggert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Gemeindevertretung Sülstorf
|
Entscheidung
|
|
|
|
06.12.2024
|
Sachverhalt
Nach § 2b des Umsatzsteuergesetzes vom 21.02.2005 (BGBl I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer und unterliegen für bestimmte Leistungen der Umsatzsteuerpflicht.
Die Übergangsfrist zur Einführung der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen sollte zum 01. Januar 2021 auslaufen, wurde aber im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes um zwei Jahre, bis zum 31.12.2022, sowie durch das Jahressteuergesetz 2022 um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert.
Der Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sieht nun eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist des §2b UStG um zwei Jahre bis zum 31.12.2026 vor. Soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorher den Schritt in das neue Umsatzsteuerrecht gehen möchte, muss dies gegenüber der Finanzverwaltung erklärt werden.
Seit 2024 besteht im Amt Ludwigslust-Land eine Projektarbeitsgruppe die sich mit der Vorbereitung und den Auswirkungen der Umsatzsteuerpflicht für die Gemeinden des Amtes beschäftigt. Um die Anwendung der neuen Umsatzsteuerregelungen noch besser vorbereiten zu können, wird für die Kommunen des Amtes die Verschiebung der Übergangsfrist in Anspruch genommen.
Vorgeschlagen wird jedoch für zwei Gemeinden, die Gemeinden Sülstorf und Göhlen, die Einführung der Umsatzsteuerpflicht als Pilotprojekt bereits zum 01.01.2025 umzusetzen. Somit bestünde die Möglichkeit die vorbereitenden Arbeiten in 2024 vorrangig für die beiden Gemeinden umzusetzen und in 2025 bereits mit der Anwendung des § 2b Erfahrungen zu sammeln, bevor für alle jPdöR des Amtes die Umsetzung dann zum 01.01.2027 automatisch erfolgen wird.
Die Gemeinde Sülstorf bietet sich für das Pilotprojekt an, weil:
1. im Zuge der Vorbereitungen festgestellt wurde, dass hier auf jeden Fall
umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden,
2. die Größenordnung im Vergleich zu anderen Gemeinden aber noch übersichtlich bleibt,
3. viele der kleineren Kommunen voraussichtlich unter die Kleinunternehmerregelung fallen
werden und
4. nach aktuellem Arbeitsstand von der Vorsteuerpauschalierung Gebrauch gemacht werden
kann.
Für den vorzeitigen Einstieg in die Umsatzsteuerpflicht bedarf es einer Beschlussfassung der Gemeindevertretung.
