Beschlussvorlage - BV/12/24/425

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

In § 56, Abs. 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Form ist u.a. geregelt:

„Gelder sind möglichst sicher anzulegen. Nach dieser Maßgabe soll die Geldanlage einen höchstmöglichen Ertrag erzielen. Näheres zur Geldanlage, insbesondere zur Sicherheit, regelt die Gemeinde in einer Richtlinie über die Grundsätze für Geldanlagen (Anlagenrichtlinie). Die Anlagenrichtlinie ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung anzuzeigen.“

 

Gem. § 127 KV M-V besorgt das Amt die Kassengeschäfte und führt das Rechnungswesen für die amtsangehörigen Gemeinden. Amtsangehörige Gemeinden können Selbstverwaltungsaufgaben an das Amt übertragen. Nach § 144 KV M-V gilt für die Haushaltswirtschaft des Amtes der § 43 KV M-V (Allgemeine Haushaltsgrundsätze) entsprechend.

 

Gemäß den gesetzlichen Regelungen hat der Amtsausschuss des Amtes Ludwigslust-Land eine Richtlinie über die Grundsätze für Geldanlagen (Anlagenrichtlinie) zu erlassen.

In die Gemeindekassenverordnung-Doppik wurde ein zusätzlicher Paragraph 19a eingefügt. Hier sind eindeutige Regelungen zu Geldanlagen getroffen worden, die in einer Anlagenrichtlinie umzusetzen sind.

Da das Amt Ludwigslust-Land lt. Verwaltungsvorschrift ohnehin Inhaber der Bankkonten ist, empfiehlt es sich, auch eine gemeinsame Anlagenrichtlinie zu erarbeiten und diese durch den Amtsausschuss beschließen zu lassen. Nicht benötigte Finanzmittel können so gebündelt angelegt und höhere Erträge erzielt werden. Dazu ist eine Aufgabenübertragung an das Amt Ludwigslust-Land notwendig. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Gemeinde.

Die Beschlussfassung zum Entwurf der Richtlinie über die Grundsätze für Geldanlagen des Amtes Ludwigslist-Land erfolgt in der Sitzung des Amtsausschusses am 14.11.2024.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeinde Rastow überträgt die Aufgaben im Rahmen der Grundsätze für die Geldanlagen (Anlagenrichtlinie) nach § 56 i. V. mit § 127 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern mit Wirkung ab 01.01.2025 auf das Amt Ludwigslust-Land.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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