Beschlussvorlage - BV/13/24/257
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zur Annahme von Spenden, Schenkungen und Zuwendungen durch die Gemeinde Sülstorf
hier: Annahme von Geldspenden für das Haushaltsjahr 2024 (Stand: 24.10.2024)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste & Finanzen
- Bearbeiter:
- Katrin Haase
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Gemeindevertretung Sülstorf
|
Entscheidung
|
|
|
07.11.2024
|
Sachverhalt
Die Gemeinde Sülstorf darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben oder an Dritte vermitteln. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden.
Zur Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen ist in § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Sülstorf geregelt
- die Gemeindevertretung entscheidet soweit die Wertgrenze von 100 € überschritten wird.
- der Bürgermeister entscheidet im Umfang von bis 100 €.
Es ist jährlich ein Bericht zu erstellen, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind. Der Bericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Aus Vereinfachungsgründen sind in der Anlage alle Spenden, auch die, die nur der Annahme durch den Bürgermeister bedürfen, für den o. g. Zeitraum aufgelistet.
Beschlussvorschlag
- Die Gemeinde Sülstorf nimmt die Geldspenden für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 550,00 € gemäß anliegender Auflistung (Stand 24.10.2024) an.
- Es wird versichert, dass die Spenden für den/die zuwendungsbegünstigte/n Zweck/e verwendet werden und o.g. Betrag bzw. Beträge nicht auf vertraglich oder ähnliche Verpflichtungen des Spenders gegenüber der Gemeinde Sülstorf beruhen (keine Sponsorenbeträge, Werbegelder u. ä.) sondern ausschließlich freiwillige, unentgeltliche Spenden sind.
- Die Amtskasse des Amtes Ludwigslust-Land wird beauftragt, die entsprechenden Zuwendungsbestätigungen zu erstellen. Gemäß § 50 Abs. 4 Ziffer 2 Buchst. A EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) ist steuerrechtlich bis zu einem Spendenwert von 300 EUR keine Zuwendungsbescheinigung notwendig. Der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts mit den entsprechenden Informationen (Empfänger, Verwendungszweck) ist ausreichend und wird vom Finanzamt anerkannt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
öffentlich
|
196,9 kB
|
