Beschlussvorlage - BV/01/24/154

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Gemäß § 9 der Satzung der Gutshof-Stiftung Krenzlin besteht das Kuratorium der Gutshof-Stiftung Krenzlin aus fünf Gemeindevertretern der Gemeinde Alt Krenzlin, die die Gemeindevertretung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren beruft.

 

Mit Beschluss vom 05.10.2021 wurden mit Wirkung zum 20.10.2021 in das Kuratorium der Gutshof-Stiftung Krenzlin berufen:

 

 1. Veit Meinke, wohnhaft Lindenplatz 4 in 19288 Alt Krenzlin,

 2. Maik Neffe, wohnhaft Lindenstraße 6 in 19288 Neu Krenzlin,

 3. Ralf Saß, wohnhaft Ringstraße 8a in 19288 Krenzliner Hütte,

 4. Annette Matuschek, wohnhaft Gartenstraße 8 in 19288 Klein Krams,

 5. Mona Schmidt, wohnhaft Am Dorfteich 1 in 19288 Loosen.

 

Die v.g. Kuratoriumsmitglieder sich nicht mehr Mitglieder der Gemeindevertretung

Alt Krenzlin.

 

Auszug aus der Satzung der Gutshof-Stiftung Krenzlin:

 

§ 9

Kuratorium

 

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Gemeindevertretern der Gemeinde Alt Krenzlin, die  die Gemeindevertretung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder für eine Amtszeit von vier               Jahren beruft, sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern, die das Kuratorium mit der               Mehrheit seiner Mitglieder beruft. Die weiteren Mitglieder sollen besondere               Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung               aufweisen oder deren Ziele in besonderer Weise unterstützen.

 

(2) Die Mitgliedschaft der weiteren Mitglieder des Kuratoriums endet außer im Todesfall

  und durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich erklärt werden  kann,

  a) mit Vollendung des 70. Lebensjahres,

 b) nach Ablauf von vier Jahren seit der Berufung, wobei erneute Berufung zulässig  ist. In diesen Fällen bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Berufung eines               Nachfolgers im Amt. Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums können außerdem               jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer               Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist               bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor               Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von vier Jahren einen  Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden,

 

§ 10

Rechte und Pflichten des Kuratoriums

 

(1)  Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit.  Seine Aufgabe ist insbesondere:

 a)  die Beschlussfassung über Grundsätze für die Verwaltung des Stiftungs-                     vermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;

 b) Bestimmung einer Geschäftsordnung für den Vorstand, die diejenigen                 Rechtsgeschäfte enthalten kann, zu deren Durchführung er der Zustimmung                             des Kuratoriums bedarf,

 c) Bestimmung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium;

 d) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;

 e) die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht                und die Bestellung eines Rechnungsprüfers;

  f) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;

 g) die Entlastung des Vorstandes;

 h) die Berufung und Abberufung der weiteren Mitglieder des Vorstandes.

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Beschlussvorschlag

 

" Mit sofortiger Wirkung wird durch die Gemeindevertretung Alt Krenzlin in das  Kuratorium der Gutshof-Stiftung Krenzlin berufen:

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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