Beschlussvorlage - BV/00/24/107
Grunddaten
- Betreff:
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Wahl des Amtsvorstehers und Ernennung zum Ehrenbeamten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Leitender Verwaltungsbeamter
- Bearbeiter:
- Gundula Weidhaas
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Amtsausschuss des Amtes Ludwigslust-Land
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Entscheidung
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22.08.2024
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Sachverhalt
Gemäß § 137 Kommunalverfassung M-V wählt der Amtsausschuss unter Vorsitz seines an Lebensjahren ältesten Mitglieds aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung den Amtsvorsteher.
Zur Vorbereitung der Wahl werden aus der Mitte des Amtsausschusses zwei Stimmenzähler bestimmt.
Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der Stimmen aller Amtsausschussmitglieder (also mindestens = 7 Stimmen) erhalten hat. Wird die Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben Personen erneut abgestimmt.
Steht nur eine Person zur Wahl und erreicht diese auch im 2. Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen.
Bei zwei oder mehr Personen findet eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Wird in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, kann in einem erneuten Wahlverfahren auch gewählt werden, wer nicht dem Amtsausschuss angehört, aber Bürger des Amtes ist.
Auf Antrag wird geheim gewählt, ansonsten offen mit Handzeichen.
Bei Wahlen gilt kein Mitwirkungsverbot.
Entsprechend § 137 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V ist der Amtsvorsteher zum Ehrenbeamten zu ernennen.
Die Ernennung zum Ehrenbeamten ist im Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) geregelt. Vor Ernennung ist eine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach § 12 LBG M-V i. V. mit § 7 Beamtenstatusgesetz vorzunehmen und der Amtsausschuss als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des zu ernennenden Beamten hat die Eignung durch Beschluss festzustellen.
Die als Voraussetzung zur Ernennung zum Ehrenbeamten abzugebenden Erklärungen
(s. Punkt 1-4 der Beschlussempfehlung) wurden durch die Bürgermeister bereits mit Einreichung des Wahlvorschlages zu den Kommunalwahlen abgegeben.
Beschlussvorschlag
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Wahlergebnis: Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag |
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Wahlvorschlag |
1. Wahlgang |
2. Wahlgang |
Stichwahl |
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1. Herr/ Frau |
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2. Herr/ Frau |
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3. Herr/ Frau |
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4. Herr/ Frau |
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Beschlussantrag:
“ Es wird festgestellt: Herr/ Frau .........................
geb. am .........................
wohnhaft .........................
.........................
Amtsvorsteher(-in) des Amtes Ludwigslust-Land (Wahl vom 22.08.2024)
1. ist Deutsche(r) im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,
2. bietet Gewähr dafür, dass sie / er jederzeit für die freiheitlich demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen,
4. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet.
Evtl. bestehende Zweifel an der Eignung wurden durch Unterzeichnung einer
entsprechenden Erklärung ausgeräumt."
