Beschlussvorlage - BV/12/24/358
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl eines weiteren Vertreters der Gemeinde Rastow im Amtsausschuss des Amtes Ludwigslust-Land
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Leitender Verwaltungsbeamter
- Bearbeiter:
- Gundula Weidhaas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Gemeindevertretung Rastow
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Entscheidung
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18.07.2024
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Sachverhalt
Gesetzlicher Vertreter der Gemeinden im Amtsausschuss ist der Bürgermeister.
Gemäß § 132 (Zusammensetzung des Amtsausschusses), Abs. 2 der Kommunalverfassung M-V (KV M-V) entsenden Gemeinden mit über 1.000 Einwohnern weitere Vertreter in den Amtsausschuss.
Ihre Zahl beträgt in Gemeinden mit 2.000 bis zu 3.000 Einwohnern und Einwohnerinnen 2.
Soweit die KV M-V auf Einwohnerzahlen abstellt, gelten die vom Statistischen Amt zum 30. Juni fortgeschriebenen Einwohnerzahlen vom 1. Januar des folgenden Jahres an (§ 171 Einwohnerzahlen).
Die Gemeinde Rastow hatte mit Stichtag 30.06.2023 2014 Einwohner.
Die Hauptsatzung des Amtes Ludwigslust-Land regelt in § 3 (Amtsausschuss), Abs. 4, dass für weitere Mitglieder keine Stellvertreter zu wählen sind.
Gemäß § 132, Abs. 3 KV M-V bestimmen die Gemeindevertretungen aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren.
In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist das Mandat der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als Mitglied des Amtsausschusses auf die Zahl der Sitze anzurechnen, die derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft zugeteilt wurden, der sie oder er angehört.
Gehört die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister keiner Fraktion oder Zählgemeinschaft an, wird das Mandat auf die Zahl der Sitze derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft angerechnet, der die meisten Personen angehören, die gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag für die letzte Wahl der Gemeindevertretung benannt worden sind.
Bei Wahlen gilt kein Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V (Befangenheit).
Bei dem Zuschlags- und Benennungsverfahren kann sich die Gemeindevertretung einvernehmlich auf die Personen verständigen. Gelingt dies nicht, teilt die oder der Vorsitzende (Bürgermeister) den Fraktionen und Zählgemeinschaften die zu besetzenden Sitze in öffentlicher Sitzung zu.
Beim Zuteilungs- und Benennungsverfahren wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, dass die Mitgliederanzahl der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch eins, zwei, drei, vier, fünf usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt.
Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.
Die Losverfahren werden vom Vorsitzenden (Bürgermeister) durchgeführt. Dies geschieht in öffentlicher Sitzung. Danach teilt der Vorsitzende den Fraktionen und Zählgemeinschaften mit, wie viele Sitzen und in welcher Zusammensetzung sie die Gremien zu besetzen haben.
Beschlussvorschlag
1. Die Gemeindevertretung Rastow verständigt sich auf folgenden einvernehmlichen Vorschlag für die beiden weiteren Vertreter der Gemeinde im Amtsausschuss des Amtes Ludwigslust-Land:
1. Herr / Frau …………………………, wohnhaft ……………………..
2. Herr / Frau …………………………, wohnhaft ……………………..
der
2. Zuteilungs- und Benennungsverfahren
Teiler |
Anzahl der Mitglieder der Fraktion ……… bzw. Zählgemeinschaft ……. |
Anzahl der Mitglieder der Fraktion ……… bzw. Zählgemeinschaft ……. |
Anzahl der Mitglieder der Fraktion ……… bzw. Zählgemeinschaft ……. |
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….. |
…... |
…. |
1 |
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2 |
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3 |
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4 |
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Ergebnis Anzahl der Sitze |
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