Beschlussvorlage - BV/13/24/226-2

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

 

Entsprechend § 28 Abs. 3 sowie § 40 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V sind der Bürgermeister und dessen Stellvertreter zu Ehrenbeamten zu ernennen.

 

Die Ernennung zum Ehrenbeamten ist im Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern geregelt. Vor Ernennung ist eine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach § 8 LBG M-V vorzunehmen und die Gemeindevertretung als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte des zu ernennenden Beamten hat die Eignung durch Beschluss festzustellen.

 

Die als Voraussetzung zur Ernennung zum Ehrenbeamten abzugebenden Erklärungen (s. Punkt 1-4 der Beschlussempfehlung) sind vor Beschlussfassung von den Bewerbern einzuholen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

 

1. Beschlussantrag:

 

   Es wird festgestellt:  Herr / Frau ...............................                 

                                               geb. am .................

                                               wh.: ....................... in 19077 ……………..

 1. stellv. Bürgermeister der Gemeinde Sülstorf (Wahl vom 11.07.2024)

 

 1. ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,

            2.         bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische

             Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

 3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,

 4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit

                     verstoßen,

 

 bzw. hat bestehende Zweifel an der Eignung durch Unterzeichnung einer  entsprechenden Erklärung ausgeräumt. 

 

und

 

 

2. Beschlussantrag:

 

  Es wird festgestellt:  Herr / Frau ...............................                 

                                               geb. am .................

                                               wh.: ...................... in 19077 ………….                         

 2. stellv. Bürgermeister der Gemeinde Sülstorf (Wahl vom 11.07.2024)

 

            1. ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,

             2.       bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische

             Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

  3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,

  4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit

                     verstoßen,

 

 bzw. hat bestehende Zweifel an der Eignung durch Unterzeichnung einer  entsprechenden Erklärung ausgeräumt. 

 

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

 

Loading...