Beschlussvorlage - BV/13/24/226-2
Grunddaten
- Betreff:
-
Ernennung des 1. und 2. stellv. Bürgermeister zu Ehrenbeamten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Leitender Verwaltungsbeamter
- Bearbeiter:
- Gundula Weidhaas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Sülstorf
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Entscheidung
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11.07.2024
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Sachverhalt
Entsprechend § 28 Abs. 3 sowie § 40 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V sind der Bürgermeister und dessen Stellvertreter zu Ehrenbeamten zu ernennen.
Die Ernennung zum Ehrenbeamten ist im Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern geregelt. Vor Ernennung ist eine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach § 8 LBG M-V vorzunehmen und die Gemeindevertretung als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte des zu ernennenden Beamten hat die Eignung durch Beschluss festzustellen.
Die als Voraussetzung zur Ernennung zum Ehrenbeamten abzugebenden Erklärungen (s. Punkt 1-4 der Beschlussempfehlung) sind vor Beschlussfassung von den Bewerbern einzuholen.
Beschlussvorschlag
1. Beschlussantrag:
“ Es wird festgestellt: Herr / Frau ...............................
geb. am .................
wh.: ....................... in 19077 ……………..
1. stellv. Bürgermeister der Gemeinde Sülstorf (Wahl vom 11.07.2024)
1. ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,
2. bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,
4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen,
bzw. hat bestehende Zweifel an der Eignung durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung ausgeräumt. ”
und
2. Beschlussantrag:
“ Es wird festgestellt: Herr / Frau ...............................
geb. am .................
wh.: ...................... in 19077 ………….
2. stellv. Bürgermeister der Gemeinde Sülstorf (Wahl vom 11.07.2024)
1. ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,
2. bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,
4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen,
bzw. hat bestehende Zweifel an der Eignung durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung ausgeräumt. „
