Beschlussvorlage - BV/01/24/147-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Gemäß § 40 Kommunalverfassung M-V wählt die Gemeindevertretung zwei Stellvertreter des Bürgermeisters, die ihn im Falle seiner Verhinderung vertreten.

 

Auf Antrag wird geheim gewählt.

 

 1.  Wahlgang 1: gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der Stimmen aller                                             Gemeindevertreter (also mindestens 4 Stimme) erhalten hat

   (unabhängig von der Anzahl der anwesenden Gemeindevertreter).

 

2.  Wahlgang 2: gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der Stimmen aller                                             Gemeindevertreter (also mindestens 4 Stimme) erhalten hat.

 

3.  Stichwahl: mit den beiden Bewerbern, die aus dem 2. Wahlgang die höchste                                Stimmenzahl hatten, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen                                                                       erhält

 

4.  Bei Stimmengleichheit bei der Stichwahl entscheidet dann das Los, das vom  Bürgermeister gezogen wird.

 

Wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und dieser zweimal die Mehrheit nicht erreicht hat, kann in der konstituierenden Sitzung kein Stellvertreter gewählt werden. Die Wahl findet in der nächsten Sitzung statt. Dazu können dann auch neue Bewerber antreten.  

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

Wahlvorschläge zur Wahl des 1. stellv. Bürgermeisters 

 

Wahl des 1. Stellv.

Wahlergebnis

Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag

Wahlvorschlag

1. Wahlgang

2. Wahlgang

Stichwahl

Losentscheid

1.

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

3.

 

 

 

 

 

 

 

Wahlvorschläge zur Wahl des 2. stellv. Bürgermeisters 

 

Wahl des 1. Stellv.

Wahlergebnis

Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag

Wahlvorschlag

1. Wahlgang

2. Wahlgang

Stichwahl

Losentscheid

1.

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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