Informationsvorlage - IV/01/24/148

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

 

Gemäß § 28 Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V (KV M-V) hat der Bürgermeister die Gemeindevertreter auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu verpflichten.

 

 

1.  Pflichten sind

 

 § 23 (Gemeindevertreter) KV M-V

          - Ausübung des Mandates im Rahmen der Gesetze, nach ihrer freien, nur dem         Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung. Sie sind an Aufträge und Verpflichtungen,                             durch welche die Freiheit ihrer Entschließung beschränkt wird, nicht gebunden,

 

 - zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Mitarbeit verpflichtet,

 

 - Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihren bei ihrer Tätigkeit                  bekanntgewordenen               Angelegenheiten. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig                  sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,

 

  - dürfen ohne Genehmigung weder gerichtlich noch außergerichtlich Aussagen  

          machen, soweit sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

 

 -  die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Mandats fort

 

 § 24 (Mitwirkungsverbot) Abs. 3 KV M-V

      - Wer annehmen muss, nach § 24 (1) KV M-V ausgeschlossen zu sein, hat den                           Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung

            (Bürgermeister) anzuzeigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Für die Verpflichtung wird folgender Text empfohlen:

 

           Sehr geehrte(r) Frau / Herr …………………

  

  ich verpflichte Sie auf der Grundlage der Kommunalverfassung für das Land                 Mecklenburg –Vorpommern, ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach freier, nur                             dem Gemeinwohl verpflichtenden Überzeugung auszuüben.

  Ich verpflichte Sie zur Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung, wenn                Sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind.

  Ich verpflichte Sie zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer Tätigkeit bekannt                gewordenen Angelegenheiten, jedoch nicht über Tatsachen die offenkundig sind oder                             ihre Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.”

 

3.      Die Verpflichtung ist in der Niederschrift der Gemeindevertretersitzung zu vermerken.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

- keine

 

 

 

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