Beschlussvorlage - BV/01/24/147

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Im Ergebnis der Bürgermeisterwahl am 09. Juni 2024 wurde Frau Sybilla Meyer-Kropp zur

Bürgermeisterin der Gemeinde Alt Krenzlin gewählt.

 

Entsprechend § 28 Abs. 3 sowie § 40 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V sind der Bürgermeister und dessen Stellvertreter zu Ehrenbeamten zu ernennen.

 

Die Ernennung zum Ehrenbeamten ist im Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern geregelt. Vor Ernennung ist eine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach § 8 LBG M-V vorzunehmen und die Gemeindevertretung als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte des zu ernennenden Beamten hat die Eignung durch Beschluss festzustellen.

 

Die als Voraussetzung zur Ernennung zum Ehrenbeamten abzugebenden Erklärungen

(s. Punkt 1-4 der Beschlussempfehlung) wurden durch Frau Meyer-Kropp bereits mit Einreichung des Wahlvorschlages abgegeben.

 

Im Anschluss an die Beschlussfassung ist durch die bisherigen stellvertretenden Bürgermeister die Ernennung zum Ehrenbeamten vorzunehmen.

 

Die Versammlungsleitung geht sodann auf den neuen Bürgermeister über.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

 

   Es wird festgestellt:  Frau Sybilla Meyer-Kropp

                                               geb. am 24.06.1964

                                               wh.: Picherweg 3

     19288 Alt Krenzlin                  

 Bürgermeisterin der Gemeinde Alt Krenzlin (Wahl vom 09.06.2024)

 

  1. ist Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,

            2.         bietet Gewähr dafür, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische

             Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

 3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,

 4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit

                     verstoßen,

 bzw. hat bestehende Zweifel an der Eignung durch Unterzeichnung einer  entsprechenden Erklärung ausgeräumt. 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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