Beschlussvorlage - BV/01/24/123

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Nach § 61 Abs. 2 und 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) entscheidet die Gemeindevertretung über die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche.

 

Wahlgebiet ist das Gebiet der Kommune, in der gewählt wird. Wahlgebiete mit einer Einwohnerzahl von bis zu 25 000 können in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden. Bei ihrer Bildung sind die örtlichen Verhältnisse sowie die historischen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

 

Es wird empfohlen, das Wahlgebiet der Gemeinde nicht in mehrere Wahlbereiche aufzuteilen.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

In Vorbereitung der Kommunalwahlen am 09. Juni 2024 wird das Wahlgebiet der Gemeinde Alt Krenzlin in einen Wahlbereich eingeteilt.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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