Beschlussvorlage - BV/12/23/209

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dabei können sich die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

 

Von der Gemeinde ist sachgerecht zu prüfen und abzuwägen, ob durch die Ausübung der Planungshoheit der Nachbargemeinde unzumutbare Eingriffe in die eigene Planungshoheit zu erwarten sind bzw. ob unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art für die eigene Gemeinde zu erwarten sind.

 

Die Schockemöhle Energie GmbH & Co. KG plant die Errichtung und den Betrieb einer Bioenergieanlage in unmittelbarer Nähe des Gestüts Lewitz, ca. 2 km vom Stadtrand der Stadt Neustadt-Glewe entfernt.

 

Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 06.12.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 38 der Stadt Neustadt-Glewe „Bioenergieanlage Lewitz“ östlich der Friedrichmoorschen Allee und südwestlich des Stadtgebietes unter Berücksichtigung der gutachterlichen Erkenntnisse gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

 

Das Plangebiet befindet sich östlich der Friedrichmoorschen Allee und südwestlich des Stadtgebietes. Das Gebiet ist großräumig von Waldflächen umgeben. Zwischen dem Baugebiet und den Waldflächen liegen umfangreich Wiesenflächen.

Das Planungsziel besteht in der Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für die Bioenergieanlage. Unter Verwendung der auf dem Gestüt anfallenden Reststoffe ist es das Ziel, Bioenergie zu erzeugen. Im Zusammenhang mit der Biogasanlage werden auch Auswirkungen auf die Verkehrsmengen erfolgen. Ziel ist es, die Stadt Neustadt-Glewe vom Durchgangsverkehr durch Transporte im Zusammenhang mit Abprodukten des Gestüts Lewitz zu entlasten.

 

Auf der Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Errichtung einer Bioenergieanlage als sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO vorgesehen. Die Flächengröße beträgt 10,33 ha.

Auf dieser Fläche ist mit Errichtung der Bioenergieanlage unter Verwendung der Abprodukte des Gestüts Lewitz die Errichtung einer leistungsfähigen Bioenergieanlage vorgesehen. Laut Vorhabenbeschreibung sollen 19 Mio. m³ Biogas mit einem Energiegehalt von insgesamt 104 Mio. kWh erzeugt werden.

 

Die Stadt Neustadt-Glewe möchte mit dieser Planung und der Realisierung des Vorhabens einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und ist sehr an der Umsetzung interessiert. Die im Zusammenhang mit der Realisierung des Projektes verbundenen Versiegelungen und Auswirkungen sollen im Stadtgebiet ausgeglichen werden, maßgeblich sollen dafür Flächen im Umfeld der Bioenergieanlage genutzt werden.

 

Durch die Nachbargemeinde wurde für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist bis zum 20.04.2023 gesetzt. Sollte bis dahin keine Stellungnahme abgegeben werden, wird davon ausgegangen, dass seitens der Gemeinde keine Anregungen oder Bedenken zur oben genannten Bauleitplanung der Nachbargemeinde bestehen.

 

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Beschlussvorschlag

 

  1.                                                                                                                                                                              Von Seiten der Gemeinde Rastow werden weder Anregungen noch Bedenken zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 38 der Stadt Neustadt-Glewe „Bioenergieanlage Lewitz“ östlich der Friedrichmoorschen Allee und südwestlich des Stadtgebietes geäußert.

 

 

oder

 

 

  1.                                                                                                                                                                              Von Seiten der Gemeinde Rastow werden folgende Anregungen und Bedenken zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 38 der Stadt Neustadt-Glewe „Bioenergieanlage Lewitz“ östlich der Friedrichmoorschen Allee und südwestlich des Stadtgebietes geäußert.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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