Beschlussvorlage - BV/12/23/202

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dabei können sich die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

 

Von der Gemeinde ist sachgerecht zu prüfen und abzuwägen, ob durch die Ausübung der Planungshoheit der Nachbargemeinde unzumutbare Eingriffe in die eigene Planungshoheit zu erwarten sind bzw. ob unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art für die eigene Gemeinde zu erwarten sind.

 

Die Gemeinde Kirch Jesar beabsichtigt die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Sport- und Erholungspark“.

 

Die Gemeinde Kirch Jesar stellte den Bebauungsplan Nr. 2 mit dem Ziel auf, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebaulich geordnete Entwicklung des parkartig zu gestaltenden Sport- und Erholungsparks zu schaffen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 befindet sich in westlicher Randlage zum Ort Kirch Jesar, verfügt aber dennoch über eine integrierte Lage. Unweit des Geltungsbereiches schließen Wohnbauflächen an. Innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 2 sollte zu überwiegenden Teilen die landwirtschaftliche Nutzfläche in öffentliche Grünfläche umgewidmet werden. Ziel der Gemeinde war es, mit der Herrichtung des Sportplatzes den Spielbetrieb für den Sportverein abzusichern.

 

Die damalige Planung wurde nie umgesetzt. Da in Kirch Jesar eine erhöhte Nachfrage nach Wohnbauflächen existiert und an anderer Stelle in der Gemeinde keine freien Flächen zur Verfügung stehen, soll diese Fläche zukünftig für die Entwicklung von Wohnbauflächen genutzt werden. Aus diesem Grund soll der Bebauungsplan Nr. 2 „Sport- und Erholungspark“ aus dem Jahr 2001 (Rechtskraft am 01.12.2001) mit allen seinen Festsetzungen vollständig aufgehoben werden.

 

Parallel zur Aufhebung des B-Plans Nr. 2 erfolgt in einem Teilbereich des Geltungsbereiches das Parallelverfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kirch Jesar und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4 „Wohngebiet am Kösteracker“, um die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet im Sinne der Gemeinde Kirch Jesar zu steuern.

Nach § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch gelten die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für Ihre Änderung, Ergänzung oder Aufhebung. Daher ist für die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 ein eigenständiges Planverfahren durchzuführen.

 

Durch die Nachbargemeinde wurde für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist bis zum 24.03.2023 gesetzt. Sollte bis dahin keine Stellungnahme abgegeben werden, wird davon ausgegangen, dass seitens der Gemeinde keine Anregungen oder Bedenken zur oben genannten Bauleitplanung der Nachbargemeinde bestehen.

 

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Beschlussvorschlag

 

Von Seiten der Gemeinde Rastow werden weder Anregungen noch Bedenken zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Sport- und Erholungspark“ der Gemeinde Kirch Jesar geäußert.

 

 

oder

 

 

Von Seiten der Gemeinde Rastow werden folgende Anregungen und Bedenken zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Sport- und Erholungspark“ der Gemeinde Kirch Jesar geäußert:

 

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  •  

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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