Beschlussvorlage - BV/13/22/090-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Gemeinden sind Verkehrssicherungspflichtig für die auf ihrem Grundeigentum stehenden Bäume. Im Seitenbereich der Straßen befinden sich vielfach Straßenbäume, für deren Verkehrssicherungspflicht ebenfalls die Gemeinde verantwortlich ist, unabhängig davon, wer Eigentümer der Bäume ist.  Dies gilt innerhalb der Ortslagen auch für den Seitenbereich von Kreis- und Landesstraßen.

 

Durch umstürzende Bäume, herabfallende oder in den Verkehrsraum hineinragende Äste können Personen verletzt und Sachschäden verursacht werden. Die Gemeinden haben die erforderlichen Schritte zu veranlassen und nachzuweisen, dass auf die Vermeidung von Gefahren hingewirkt wurde, damit Dritte (Verkehrsteilnehmer) nicht zu Schaden kommen. Der Nachweis der Aktivitäten ist im Schadensfall wichtig, damit der Haftpflichtversicherer für Gemeinden, dem Kommunalen Schadensausgleich (KSA) auf eine erfolgreiche Regulierung hinwirken kann.

Gleiches gilt für Bäume in Parks und Plätzen und sonstigen öffentlichen Flächen.

 

Mit entsprechenden Beschlüssen haben die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Ludwigslust-Land die Aufgabe des Baumschutzes dem Amt übertragen. Der Amtsausschuss hat zur Wahrnehmung diese Aufgaben die Satzung des Amtes Ludwigslust-Land zum Schutz der Bäume (Baumschutzsatzung) vom 25. Mai 2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 09. Juli 2021, erlassen.

Diese Satzung erstreckt sich auf die v. g. Bäume als auch auf Bäume, die sich auf Privatgrundstücken innerhalb der Ortslage befinden.

Der Baumbestand wird für den Amtsbereich mit über 8.000 Bäumen eingeschätzt. Für satzungsgemäße Aufgaben stehen dem Mitarbeiter des Amtes jährlich weniger als 250 Stunden zur Verfügung.

Innerhalb dieser Zeit ist es nicht möglich die außerhalb der Satzungsregelung regelmäßig vorgeschriebene Baumkontrolle (Vorsorge) in den Gemeinden durchzuführen.

 

Mit Beschluss des Amtsausschusses vom 11.05.2006 wurde festgelegt,

  1. Die Aufgaben der Verkehrssicherungspflicht an Straßenbäumen (inbegriffen Parks,               Plätze und sonstige öffentliche Flächen) werden im Auftrage des Amtes Ludwigslust-              Land ab               01. Juli 2006 mittels Einbeziehung Gemeindebediensteter und/oder

  ehrenamtlicher Baumkontrolleure der amtsangehörigen Gemeinden, durchgeführt.

 Die Organisationshoheit und Verantwortung obliegt dem Amt Ludwigslust-Land.

   2. Die Schulung und Anleitung des unter 1. genannten  Personenkreises  erfolgt

 mindestens einmal jährlich über das Amt Ludwigslust-Land bzw. durch von der

 Amtsverwaltung beauftragte Sachverständige oder Bildungsträger.

 

   3. Personal- und Sachkosten werden dort getragen, wo sie angefallen sind bzw. nach               dem Vorteilsprinzip dem jeweiligen Kostenträger zugeordnet.“     

 

Ehrenamtliche Baumkontrolleure erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese bemisst sich nach der Anzahl der zu kontrollierenden Bäume (bis zu 500 Bäumen = 75,00 Euro/Jahr.

 

Bis Zum 01.09.22 war Herr Klaus-Dieter Raschpichler ehrenamtlicher Baumkontrolleur der Gemeinde Sülstorf. Mit Beschluss vom 20.10.2022 wurde Herr Michael Paschen, wohnhaft Am Dorfteich 6 in 19077 Sülte zum Baumkontrolleur berufen. Aus persönlichen Gründen steht Herr Paschen nunmehr nicht mehr für die Funktion zur Verfügung.

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

 

   1.   Mit sofortiger Wirkung wird Herr Michael Paschen, wohnhaft Am Dorfteich 6 in 19077               Sülte von der ehrenamtlichen Funktion des Baumkontrolleurs der Gemeinde Sülstorf               abberufen.

 

   2. Zur Umsetzung des Beschluss-Nr.: 37-7- 06 vom 11.05.2006 des Amtsausschusses               des Amtes Ludwigslust wird mit Wirkung zum ………….. Frau / Herr               ………………………….              wohnhaft …………………. in 19077 …….. zur / zum               Baumbeauftragten der Gemeinde Sülstorf berufen.

 

   3. Das Amt Ludwigslust-Land wird beauftragt, Frau / Herr ………….. über die Berufung zu                             informieren, ihn in sein Arbeitsgebiet einzuweisen und erforderliches Arbeitsmaterial                             zur Verfügung zu stellen."

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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