Beschlussvorlage - BV/12/22/173
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 "Photovoltaikanlage Dechows Koppel" der Gemeinde Banzkow im Bereich des Ortsteils Goldenstädt hier: Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Edita Penndorf
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Rastow
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Entscheidung
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13.12.2022
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Sachverhalt
Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dabei können sich die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
Von der Gemeinde ist sachgerecht zu prüfen und abzuwägen, ob durch die Ausübung der Planungshoheit der Nachbargemeinde unzumutbare Eingriffe in die eigene Planungshoheit zu erwarten sind bzw. ob unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art für die eigene Gemeinde zu erwarten sind.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 "Photovoltaikanlage Dechows Koppel" beabsichtigt die Gemeinde Banzkow die Schaffung der planungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer Leistung von 70 MWp. In der Planung wird daher ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Erzeugung solarter Energie über Photovoltaik“ ausgewiesen. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Plans wird parallel der Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert.
Das Plangebiet liegt im nördlichen Teil des Landkreises Ludwigslust-Parchim und im südlichen Bereich des Gemeindegebietes Banzkow. Die Größe des Plangebietes beträgt insgesamt 55,2 ha. Es umfasst die Flurstücke 34 und tw. 39 der Flur 5 in der Gemarkung Goldenstädt.
Durch die Nachbargemeinde wurde für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist bis zum 04.01.2023 gesetzt. Sollte bis dahin keine Stellungnahme abgegeben werden, wird davon ausgegangen, dass seitens der Gemeinde keine Anregungen oder Bedenken zur oben genannten Bauleitplanung der Nachbargemeinde bestehen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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705 kB
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1,3 MB
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