Beschlussvorlage - BV/01/22/064
Grunddaten
- Betreff:
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Beratung und Beschlussfassung zum Entwurf der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Alt Krenzlin vom 21. Dezember 2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste & Finanzen
- Bearbeiter:
- Kirsten Eggert
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Gemeindevertretung Alt Krenzlin
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Entscheidung
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13.12.2022
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Sachverhalt
Mit der Ersten Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V vom 23.04.2019 wurde der Vergabeerlass teilweise neu gefasst.
Unter anderem wurden in dem Erlass verschiedene Wertgrenzen bekannt gemacht. So wurde etwa die Wertgrenze für die Erteilung eines Direktauftrags sowohl bei der Vergabe von Bauleistungen als auch bei der Vergabe von sonstigen Leistungen auf einen voraussichtlichen Auftragswert in Höhe von 5.000 Euro angehoben.
Danach können bei der Vergabe von Bauleistungen und bei der Erteilung von Direktaufträgen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 € (ohne Umsatzsteuer) ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens Aufträge erteilt werden (Direktauftrag). Dabei kann auf allgemein zugängliche Auskünfte (z.B. Internetrecherche, Katalog, Telefonauskunft, formlose E-Mail-Anfragen) zurückgegriffen werden – es sind keine formalen „Angebote“ einzuholen.
Die in § 7 Abs. 2 Nr. 5, vorletzter Satz (Bürgermeister) geregelten Entscheidungsbefugnisse könnten dementsprechend angepasst werden. Laut gültiger Hauptsatzung darf der Bürgermeister bisher nach VOB (Bauvergaben) bis zu einem Wert von 5.000 € entscheiden und nach VOL bis zu einem Wert von 1.000 €.
Die VOL/A ist für alle Lieferungen und Leistungen anzuwenden, die nicht Bauleistungen oder freiberufliche Leistungen sind (z. B. aufgrund von Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, Miet- und Leasingverträgen).
Mit Beschluss vom 15.12.2021 wurde der erste Beschlussantrag von der Gemeindevertretung mehrheitlich abgelehnt, obwohl der Gesetzgeber die Möglichkeit der Anpassung angeregt hat. Der Handlungsspielraum von 1.000 € erscheint aufgrund der aktuell steigenden Preise allerdings nicht mehr zeitgemäß.
Eine Änderung der Hauptsatzung hinsichtlich der Vergabe nach VOL würde u.a. eine schnellere Vergabe möglich machen und den Verwaltungsaufwand minimieren.
Bisher profitierten alle Gemeinden von der Möglichkeit, schnell und unkompliziert Entscheidungen zu treffen.
Bei der Beschlussfassung zur Hauptsatzung ist darauf zu achten, dass diese nur „durch Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung“ beschlossen werden kann. (§ 5 KV M-V).
Bei einer Anzahl aller Gemeindevertreter von 9 ist die „Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertreter“ 5, d.h. nur mit 5 oder mehr Ja- Stimmen ist der Beschlussvorschlag angenommen, unabhängig von der Zahl der anwesenden Gemeindevertreter.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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111,8 kB
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