Beschlussvorlage - BV/12/22/139

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 Die Gemeinde Rastow hat in Ihrer Sitzung am 13.10.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 "Solarpark Rastow II" nebst 4. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Die frühzeitige Offenlage des Bebauungsplanes und der FNP-Änderung fanden in der Zeit vom 04.10.2021 bis einschließlich 05.11.2021 statt. 

Das Plangebiet erstreckt sich längsseitig zur Bahntrasse Dömitz-Wismar und unterliegt zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes der landwirtschaftlichen Nutzung. Gemäß Programmansatz 5.3 (9) des Landesentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern LEP MV 2016 dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für Freiflächenphotovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden. (Z)

Nach § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 ROG sind die Bauleitpläne den übergeordneten Zielen der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) und Landesplanung anzupassen. Da mit dem Bebauungsplan landwirtschaftliche Flächen überplant werden, die über den 200 m-Streifen hinausgehen, steht der Bebauungsplan zum gegenwärtigen Zeitpunkt teilweise bzw. für das Plangebiet außerhalb des 110-m-Korridors im Widerspruch zur o.g. Zielaussage der Raumordnung. Mit Schreiben vom 08.11.2021 hat das Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB entsprechend auf die Zielabweichung hingewiesen. 

Um den Bebauungsplan nebst 4. Änderung des Flächennutzungsplanes dennoch mit den Vorgaben des LEP M-V zu vereinbaren, ist die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens (ZAV) erforderlich. Dabei bleibt das LEP M-V mit seinen Festlegungen/Zielen unangetastet. Im Rahmen des ZAV wird lediglich geprüft, ob im konkreten Einzelfall, bezogen auf das konkrete Vorhaben am konkreten Standort, eine Abweichung von dem in Rede stehenden Ziel zugelassen werden kann.

Die fachliche Grundlage für die Zulassung einer Zielabweichung bildet die durch den Landtag am 10. Juni 2021 beschlossene Drucksache 7/6169. Diese beinhaltet eine Matrix als Grundlage für eine Beurteilung des Verordnungsgebers unter welchen Bedingungen im Einzelfall die raumordnerische Verbotsschranke der Zielfestlegung angehoben werden könnte und insofern die Möglichkeit der Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens eröffnet werden kann.

Der Beschlussfassung des Landtages M-V mit der Drucksache 7/6169 folgend, beantragt die Gemeinde Rastow im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens die landesplanerische Zulassung der o.g. Planung unter Einhaltung der durch die Landesregierung beschlossenen verbindlichen Anforderungen.

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Beschlussvorschlag

 1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rastow beschließt  die Beantragung auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 "Solarpark Rastow II" nebst 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rastow.

2. Das Amt Ludwigslust-Land wird beauftragt den Antrag auf Abweichung von den Zielen der Raumordnung gem. § 6 Abs. 2 ROG mit begründeten Unterlagen bei der oberen Landesplanungsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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