Beschlussvorlage - BV/12/22/133

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt 1:

 

Das Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) vom 04.09.2019, trat am 01.01.2020 in Kraft.

Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in der Kindertagespflege. Zur Finanzierung der Kindertagesförderung wird nach § 24 Abs. 1 KiföG M-V zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier Landkreis Ludwigslust-Parchim und dem Träger der Kindertageseinrichtung, hier Gemeinde Rastow eine Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen abgeschlossen. Die Entgeltverhandlungen für die Kindertagesstätte Rastow fanden am 17.03.2022 statt.

 

In der Entgeltverhandlung wurde die Höhe der neuen Entgelte für die Ganztags-, Teilzeit- und Halbtagsbetreuung ab dem 01.04.2022 festgelegt. Gemäß § 25 Abs. 1 KiföG M-V werden diese gemeinsam durch das Land, der Gemeinde und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anteilig finanziert.

 

Aufstellung der bisherigen und neuen Entgelte in Euro:

 

 

 

 

 

 

Krippe Entgelt

bisher

 

Krippe

Entgelt

neu

Kindergarten Entgelt

bisher

Kindergarten

Entgelt

neu

Hort

bisher

Hort

neu

Ganztagsbetreuung

1.026,15

1.192,59

660,73

714,93

269,24

278,00

Teilzeitbetreuung

651,46

755,70

432,21

 

469,10

174,01

182,44

Halbtagsbetreuung

464,12

537,25

317,95

346,18

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Im Entgelt sind alle Sach- und Personalkosten sowie die betriebsnotwendigen Aufwendungen für die Kindertagesstätte, entsprechend der Belegung, enthalten. Verpflegungskosten sind gesondert auszuweisen.

Gemäß § 28 Abs. 1 KiföG M-V gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Trägern von Kindertageseinrichtungen Entgelte auf der Grundlage § 24 Abs. 1 u. 3 KiföG M-V.

 

In der Sitzung des Ausschusses für Jugend, Schule, Kultur und Sport vom 02.05.2022 wurden die Änderungen im Entgelt erläutert, es gab keine Einwände.

Die sich daraus ergebene Berechnung zur Ermittlung der Gebühren zur stundenweise Betreuung wurde anerkannt. 

 

Sachverhalt 2:

 

In der Kindertagesstätte „Lütte Swölken“ in Rastow wird eine Ganztagsverpflegung angeboten. Integraler Bestandteil des Leistungsangebotes der Kindertageseinrichtung ist eine vollwertige und gesunde Verpflegung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule während der gesamten Betreuungszeit. Diese orientiert sich an den geltenden Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung.

 

Nach § 29 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) vom 04.09.2019 haben die Eltern die Kosten der Verpflegung zu tragen. Zu den Verpflegungskosten zählen die Personalkosten, die Beschaffung der Grundstoffe, der Wareneinsatz und alles, was zur Zubereitung und Ausreichung der Speisen unmittelbar benötigt wird.

 

Auf Antrag können einkommensschwache Familien die Kostenübernahme beim Landkreis Ludwigslust-Parchim beantragen.  

 

Aktuell wurden die Verpflegungskosten für Kita und Hort neu kalkuliert. Die letzte Kalkulation erfolgte in 2020.

 

Im Hort sind die Einnahmen durch die Kosten gedeckt, eine Anpassung der Essengeldpauschalen muss demnach nicht vorgenommen werden.

 

Im Bereich der Kita ist aufgrund von steigenden Personalkosten sowie erhöhten Ausgaben für Lebensmittel und Betriebskosten eine Anpassung der Verpflegungskosten unabdingbar.

 

Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport hat sich zur Kalkulation am 08.06.2022 beraten und die Umsetzung der neuen Verpflegungskosten befürwortet.

 

Die mögliche Umsetzung der Idee des Ausschusses für Schule, Jugend, Kultur und Sport, die Erzieher mit 1 € pro Mittagsmahlzeit durch die Gemeinde Rastow über die Möglichkeit eines geldwerten Vorteils zu unterstützen, wird in der Informationsvorlage durch den Fachbereich Zentrale Dienste und Finanzen erläutert.

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Die Änderungen der Entgelte und der Verpflegungskosten sollen folgend in der Gebührensatzung der Gemeinde Rastow für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte angepasst werden.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussantrag 1:

 

Der vorliegenden Gebührenkalkulation vom 17.03.2022 zur Ermittlung der Gebühren für eine stundenweise Betreuung in der Kindertagesstätte Rastow (siehe Anlage) wird zugestimmt. 

 

 

Beschlussantrag 2:

 

Der vorliegenden Kalkulation zur Ermittlung aktuell anzusetzender Verpflegungskosten in der Kindertagesstätte Rastow (siehe Anlage) wird folgenden neuen Verpflegungskostensätzen ab dem 01.09.2022 zugestimmt:

 

 

 

Frühstück

1,00 €

 

Mittag

4,00 €

 

Vesper

0,90 €

 

Gesamt

5,90 €

 

Mittag Erzieher

4,50 €

 

Beschlussantrag 3:

 

Die Gemeindevertretung Rastow erlässt die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Rastow für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte vom 20.Februar 2020 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Anlage).

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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