Beschlussvorlage - BV/09/22/026-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zur Ernennung des Gemeindewehrführers der FFw Warlow sowie dessen Stellvertreter zu Ehrenbeamten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Leitender Verwaltungsbeamter
- Bearbeiter:
- Gundula Weidhaas
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Warlow
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Entscheidung
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14.06.2022
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Sachverhalt
Durch die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Warlow wurden am 04.03.2022 Kamerad Renè Neumann zum Gemeindewehrführer und Kamerad Sandro Zimmermann zu dessen Stellvertreter gewählt.
Entsprechend § 12 (1) des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V vom 03. Mai 2002 ist der Ortswehrführer sowie dessen Stellvertreter zu Ehrenbeamten zu ernennen.
Die Ernennung zum Ehrenbeamten ist im Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern sowie im Beamtenstatusgesetz geregelt.
Vor Ernennung ist eine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach § 7 Beamtenstatusgesetz vorzunehmen und die Gemeindevertretung als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des zu ernennenden Beamten hat die Eignung durch Beschluss festzustellen.
Beschlussvorschlag
1. Beschlussantrag
“ Es wird festgestellt: Kamerad Renè Neumann
geb. am 13.04.1975
wh.: Ludwigsluster Straße 8
19288 Warlow
Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Warlow
1. ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,
2. bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,
4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen,
bzw. hat bestehende Zweifel durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung ausgeräumt. ”
und
2. Beschlussantrag
“ Es wird festgestellt: Kamerad Sandro Zimmermann
geb. am 09.05.1984
wh.: Braudscher Weg 2
19288 Warlow
stellv. Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Warlow
1. ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,
2. bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,
4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen,
bzw. hat bestehende Zweifel durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung ausgeräumt.
