Beschlussvorlage - BV/09/22/026-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

 

Durch die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Warlow wurden am 04.03.2022 Kamerad Renè Neumann zum Gemeindewehrführer und Kamerad Sandro Zimmermann zu dessen Stellvertreter  gewählt.

Entsprechend § 12 (1) des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V vom 03. Mai 2002 ist der Ortswehrführer sowie dessen Stellvertreter zu Ehrenbeamten zu ernennen.

 

Die Ernennung zum Ehrenbeamten ist im Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern sowie im Beamtenstatusgesetz geregelt.

Vor Ernennung ist eine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach § 7 Beamtenstatusgesetz vorzunehmen und die Gemeindevertretung als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des zu ernennenden Beamten hat die Eignung durch Beschluss festzustellen.

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

 

1. Beschlussantrag 

    Es wird festgestellt:  Kamerad Renè Neumann

                                                geb. am 13.04.1975

                                                wh.: Ludwigsluster Straße 8

                                     19288 Warlow

 

 Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Warlow

    1. ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,

            2.         bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische

             Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

 3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,

 4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit

                     verstoßen,

 bzw. hat bestehende Zweifel durch Unterzeichnung einer entsprechenden  Erklärung ausgeräumt.                    

 

und

 

2. Beschlussantrag

 Es wird festgestellt:   Kamerad Sandro Zimmermann

                                                geb. am 09.05.1984

                                                wh.: Braudscher Weg 2

                                     19288 Warlow

 

 stellv. Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Warlow

    1. ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,

            2.         bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische

             Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

 3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,

 4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit

                     verstoßen,

        bzw. hat bestehende Zweifel durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung               ausgeräumt.        

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

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