Beschlussvorlage - BV/12/22/103

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

 

Das Brandschutz – und Hilfeleistungsgesetz M-V sieht im § 12 Abs. 1 vor, dass die Wahl des Gemeinde- und Ortswehrführers und deren Stellvertreter der Zustimmung der Gemeindevertretung bedarf.

 

Die Mitglieder der FFw Kraak haben am 25.03.2022 den stellvertretenden Ortswehrführer  gewählt.

 

Wählbar ist, wer

 

a)   mindestens vier Jahre aktiv einer freiwilligen Feuerwehr angehört hat,

b)         die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,

c)         die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder sich bei der Annahme der               Wahl zur Teilnahme verpflichtet,

d)         das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

 

 

Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Gewählte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen vor, endet die Wahlzeit spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen für die Wählbarkeit sind durch die Gemeindevertretung zu prüfen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

 

 Es wird festgestellt:   Kamerad Dominik Maibaum

                                                geb. am 04.06.1975

                                                wh.: Waldstraße 2

                                     19077 Kraak

 erfüllt die Voraussetzungen der Wählbarkeit gem. § 12 Abs.2 BrSchG: damit gilt die

 Wahl vom 25.03.2022 zum stellv. Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Kraak                als bestätigt.”

 

 

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

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Anlagen

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