Beschlussvorlage - VO/2014/419-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes M-V obliegt der Gemeinde die Benennung von Straßen.

Aufgrund der Fusion der Gemeinde Rastow und der ehem. Gemeinde Fahrbinde bestehen in der jetzigen Gemeinde Rastow folgende gleichlautende Straßenbezeichnungen und die entsprechend gemeldeten Einwohner mit Stand vom 08.09.2014.

 

Straßenname

Rastow

Kraak

Fahrbinde

Gartenstraße

64

53

12

Neuer Weg

-

8

28

Eichenweg

-

5

-

 

Die dem Straßennamen zukommende Orientierungsfunktion bezweckt die Identifizierbarkeit einer Straße, welche über die Grenzen einer Gemeinde hinausreichen muss.

Einerseits dienen Straßennamen u.a. der Orientierung innerhalb der Gemeinde, andererseits soll gewährleistet werden, dass der Bestimmungsort für Private als auch z.B. durch Rettungsdienste oder Zustelldienste eindeutig bezeichnet und aufgesucht werden kann.

 

Nach Auffassung des Ministerium für Inneres und Sport M-V mit Schreiben vom 05. Juni 2014 sind Gründe des öffentlichen Wohls für die Umbenennung gleichnamiger Straßen bereits dadurch gegeben, das mit der Beseitigung der Verwechslungsgefahr künftig Irreführungen vermieden werden

Bei der Umbenennung, aus denen sich wirtschaftliche Folgen für die Anlieger ergeben können, haben die Anlieger ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

Kommt es aufgrund von Gebietsänderungen zu einer Doppelung von Straßennamen, reduziert sich das Ermessen der Gemeinde aufgrund der akuten Verwechslungsgefahr.

Der Beschluss zur Umbenennung einer Straße ist ein adressbezogener Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung.

Ein Kostenerstattungsanspruch der betroffenen Anwohner besteht nicht. Hinsichtlich der Kosten für amtliche Ummeldungen entstehen dem Bürger für die Berichtigung der Wohnangabe im Personalausweis und Reisepass keine Gebühren.

Kostenpflichtig ist die unverzügliche Änderung des Fahrzeugscheines

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1. Änderung des Straßen- u. Wegeverzeichnisses der Gemeinde Rastow  vom August 2005

1.Umbenennung im OT Kraak:"Neuer Weg"    in

 

neu:     1. Abschnitt, OG 091204 "Am Spielplatz"

Abschnittslänge:440 m

Abschnittsbreite:3,80 m

Anfangspunkt:Lange Dorfstraße Kraak

Endpunkt:Ortsausgang (Bebauungsgrenze)

Klassifizierung: Ortsstraße; Gemeindestraße 

Verkehrsfunktion /

Erschließungsfunktion:Gemeindestraße, Innerortsstraße

Widmung:Öffentliche Verkehrsfläche (§2, §3, 3a StrWG M-V)

 

 

 

 

2.Umbenennung im OT Kraak:"Gartenstraße"  in

 

neu:     1. Abschnitt, OG 091206 "................................................."

Abschnittslänge:380 m

Abschnittsbreite:4,50 m

Anfangspunkt:Mittelstraße Kraak

Endpunkt:Rehagenstraße Kraak

Klassifizierung: Ortsstraße; Gemeindestraße 

Verkehrsfunktion /

Erschließungsfunktion:Gemeindestraße

Widmung:Öffentliche Verkehrsfläche (§2, §3, 3a StrWG M-V)

 

 

 

3.Umbenennung im OT Fahrbinde:"Gartenstraße"  in

 

neu:     1. Abschnitt, OG 091406 "Neue Gartenstraße"

Abschnittslänge:145 m

Abschnittsbreite:3,00 m

Anfangspunkt:Fritz-Reuter-Straße Fahrbinde

Endpunkt:Einmündung Lindenweg Fahrbinde

Klassifizierung: Ortsstraße; Gemeindestraße 

Verkehrsfunktion /

Erschließungsfunktion:Gemeindestraße, Innerortsstraße

Widmung:Öffentliche Verkehrsfläche (§ 2 StrWG M-V)

 

neu:     2. Abschnitt, OG 091406 "Neue Gartenstraße"

Abschnittslänge:225 m

Abschnittsbreite:3,00 m

Anfangspunkt:Einmündung Lindenweg Fahrbinde

Endpunkt:Bundesstraße B 106

Klassifizierung: Ortsstraße; Gemeindestraße 

Verkehrsfunktion /

Erschließungsfunktion:Gemeindestraße, Innerortsstraße

Widmung:Öffentliche Verkehrsfläche (§ 2 StrWG M-V)

 

 

 

 

4.Umbenennung im OT Fahrbinde:"Eichenweg"     in 

 

neu:     2. Abschnitt, OG 091410 "Ahornstraße"

Abschnittslänge:285 m

Abschnittsbreite:6,00 m bis 25,00 m

Anfangspunkt:Ahornstraße 1.Abschnitt Fahrbinde

Endpunkt:Wendehammer

Klassifizierung: Ortsstraße; Gemeindestraße 

Verkehrsfunktion /

Erschließungsfunktion:Industriestraße, Anliegerstraße

Widmung:Öffentliche Verkehrsfläche (§ 2 StrWG M-V)

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Anlagen

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